März 1529.
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daß sie („wir") in den Bünden gefunden haben, daß Zürich den Eidgenossen von Schwyz ihrer Anklage halbnichts schuldig sei und bei seiner Freiheit und Gerechtigkeit bleiben solle, und damit wolle man das auch zurechtlicher Erkenntnis; gesetzt haben.
V. Nach beidseitigem Nechtsatz haben die Zusätze, wie sich den Bünden nach gebührt, die Parteien gütlichzu vertragen versucht; da dies aber ohne Erfolg geblieben, so haben sie ans Mittwoch nach Ostern (31. März)Bedenkzeit genommen, um dann beiden Theilen nach bestem Verstand und Gewissen einen Rechtsspruch zu geben.
I». 1529, 12. März (Freitag nach Lütare). Die zürcherischen Rathsboten und Anwälte in Einsiedelnan ihre Obern. 1. Anzeige, daß sie dem ertheiltcn Befehl gemäß den Herren von Schwyz zu bedenken gegeben,was für Folgen es hätte, wenn sie die biderben Leute im Gaster wider Recht und Billigkeit des göttlichenWortes wegen mit Gewalt überziehen und schädigen wollten, und dieselben ersucht, von ihrem Vorsatze abzu-stehen, weil doch jene Unterthanen nichts anderes suchen, als Gottes Ehre und ihrer Seelen Heil, und ihrenObern in allen äußerlichen und weltlichen Dingen treu und gehorsam zu bleiben versprechen; wenn es aber zuAufruhr und Empörung käme, so würde (Zürich der Seinigen) kaum mehr mächtig sein und nichts Gutes darausentspringen. 2. Darauf haben die Gesandten von Schwyz erwidert: Es befremde sie, daß Zürich glaube, sieseien gegen ihre Angehörigen so „geschnitzt oder glich", daß sie gegen dieselben etwas Ungebührliches vornehmenkönnten; die Leute im Geister haben früher versprochen, im Glauben keine Neuerung anzunehmen; sobald abernn Anfang gemacht worden, diese Zusage zu brechen, habe Schwyz den Obervogt nach Weesen geschickt unddort bei geschwornen Eiden verboten, Messe und Bilder abzuthun; solche Mahnungen haben jedoch nirgendsgefruchtet; da hiemit die („erkauften und bezahlten") Unterthanen ihre Eide und Ehren verletzt, so können dieObern sich nicht so gröblich verachten lassen, und seien sie gcnöthigt, dieselben zu strafen, nicht des göttlichenWortes, sondern ihres Ungehorsams wegen, und daran sollte Zürich sie nicht hindern, sondern vielmehr lautgeschwornen Bünde ihnen behülflich sein, die Ungehorsamen zu unterwerfen; die Boten werden übrigensdie ihnen eröffnete Meinung an ihre Obern bringen. 3. Der beschlossene Krenzgang der Waldstätte nach Ein-stedeln sei von Schwyz und der March aus in den letzten acht Tagen gethan worden; die Lueeruer sollen heute"der morgen kommen; von den übrigen Orten wissen die Boten noch nichts Näheres. S>. A. Zmuh: Misswm.
Der Tag war auf Donstag angesetzt durch Missive von Schwyz, d. d. 27. Februar.
Das Original, ein Heft von 25 beschriebenen und 3 leeren Blättern Papier, enthält (lk. 23—25) auchdie Schlußverhandlnng vom 31. März (s. Nr. 53) und zeigt die Spuren der vier Siegel der Richter; die Hand-schrift ist diejenige des Landschrcibers Locher von Franenfeld. Das Zürcher Archiv hat nur einzelne Blätter vondem Concept ans der Feder des Unterschrcibers B. Wirz.
Zu kl». Einige andere bezügliche Acten sind weggelassen.
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Lucem. 1529'. 12. März (Freitag nach Lätarc).
Staatsarchiv Luccr»: Allgcm. Abschiede I.l. t. 43. Kantonsarchiv Freibur»! Acte» >lk»iros lb-Ibr»!«».
Tag der V Orte nebst Frciburg und Wallis.
tt» Da berichtet wird, daß Einige sich unterstanden, Ochsen über den Berg zu führen, Luccrn aber dies;derhindern möchte und von den andern Orten dasselbe erwartet, so wird das heimzubringen beschlossen. Jedes