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März 1529.
Zürich; denn falls etwa morgen schon begegnete, daß ein Burger oder Landsäß von Zürich des GotteshausesAmtleute rechtlich oder sonst vor seinen Herren anspräche um Sachen, die in ihrem Gebiete vergangen, so „hätteman bisher" darum jederzeit Antwort gegeben, was auch da (in jenem Fall?) geschehen (sei); der Anwalt desAbtes habe sich dabei nicht weiter eingelassen als auf die Bünde hin; dem von Bonstetten sei auch vor Rathkein anderer Richter gezeigt worden, als wie es die Bünde weisen; also sei dieser Artikel „mit inen" (Schwyz),nicht „wider sy", wiewohl er nicht als nothwendig, sondern nur als Beispiel (Präjudiz? „zu mcrem glimpf")angezogen worden. (6.) Ans das Begehren Zürichs, es bei seinen Bünden und Gerechtigkeiten bleiben zu lassen,habe man nur in Kürze zu antworten, daß man eben nicht mehr verlange und hoffe, die Bünde seien in dieserSache nicht wider Schwyz. (7.) Der von Zürich ans dem Pfaffenbrief herbeigezogene Artikel, um zu beweisen,daß jener Brief den Bünden nicht schädlich sein solle, (habe hier nichts zu bedeuten); man tröste sich der Ar-tikel (die man selbst angerufen) nicht minder als anderer, die in den Bünden stehen; denn der Pfnffcnbriefsei letztes Jahr mit den Bünden beschworen worden; daß er den Bünden nicht schaden solle, gebe man zu, daer eben zu ihrer „Bchilf und Besserung" gemacht sei, wie ein Artikel in dem Bund und Verkommniß deracht alten Orte (1481, die Kriegsauszüge betreffend) genügend zeige, indem er darauf hinweise, daß der Scm-pacherbrief und der Pfaffenbrief, wie die Verkommniß selbst, zur Erläuterung der Bünde errichtet seien undnicht minder als diese gehalten werden sollen. Hienach glaube man die eingelegte Klage und Forderung noch-mals hinreichend begründet zu haben, ?c. w.
k. Antwort von Zürich. (1.) Die Anwälte von Schwyz haben ihre früher vorgebrachten Gründeunnöthigerweise wiederholt, da wohl bekannt sei, warum man in die Rechtfertigung sich eingelassen, nämlich zurBehauptung der althergebrachten Freiheiten der Stadt, und nicht weil man sich des von Geroldseck je ange-nommen oder sich dessen beladen wolle. Dabei lasse man es ungeändert bleiben. (2.) Aus den Anzug vonSchwyz, daß der Pfaffenbrief, der Sempacherbrief und die Verkommniß der Vlll Orte ebensowohl in Kräftenbleiben sollen als die übrigen Bünde, habe man zu erwidern, daß man jene zur Erläuterung und Festigungder (ältern) Bünde ewig bleiben lasse, soweit es der Buchstabe erheische; da aber in allen dreien ausdrücklichgesagt sei, daß sie den vorausgesetzten Bünden durchaus keinen Abbruch thun sollen, so meine man, es dürfendieselben nicht so gedeutet werden, daß sie die älteren Bünde irgendwie schwächen. Daniit aber der Sinn derVorbehaltung (der letztern) erkannt werde, begehre man einen Artikel aus dem Sempacherbrief (Eingang) zuverhören, und zu weiterer Bekräftigung der geltend gemachten Meinung verweise man auf einen Artikel in derVerkommniß der VIII Orte (Schlußvorbehalt). Damit hoffe man nach Nothdurft gezeigt zu haben, daß denfrüher erwähnten Blinden kein Abbruch geschehen solle. — Auf die vorgelegte Mahnung brauche man zumTheil nicht weiter zu entgegnen als früher geschehen; man beharre dabei, daß es der Oberhand, auf des vonGeroldseck dringendes Anrufen um Recht, nicht geziemt habe, ihn abzustellen oder ihm etwas zu sperren oderzu verwilligen, um dem Vorwurf der Parteilichkeit auszuweichen. Daher sei man guter Hoffnung, die Zusätzerwerden rechtlich erkennen, daß Zürich kraft seiner Freiheiten nicht schuldig sei, den von Geroldseck ohne Rechtanderswohin zu verweisen, ?c.
IV a. Schlußrede von Schwyz. Es hoffe, die Bünde seien für und nicht wider seine Sache; deßhalbübergebe es den ganzen Handel den Zusätzen zu rechtlicher Erkenntniß, in der Zuversicht, so viel dargebrachtzu haben, daß sie erkennen sollen, wie sein Nechtsatz laute.
I). Nachrede von Zürich. Die Zusätzer haben Anfang, Mittel und Ende dieser Handlung, sowiedie Bünde und die Deutungen, die jeder Theil ihnen gebe, verhört; hienach stehe man in der festen Zuversicht,