März 1529.
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jemand sie mit Recht deren entsetzen wollte, müßte sie das eben erwarten. (5.) Der Anzug betreffend denbon Bonstcttcn spreche wohl eher für Zürich als für Schwyz; denn er weise auf dessen Freiheit und altesHerkommen, und es sei wohl zu bedenken, daß der Abt von Einsiedeln oder dessen Amtleute, wenn Zürichjene Freiheit nicht (anerkanntermaßen) besessen, dem Genannten dort keine Antwort gegeben hätten; sie habeneinmal Zürichs Rechtsspruch erwarten müssen; wenn es dann die Sache nach Schwyz gewiesen, habe es ebenerkannt, was es für Recht gehalten, und wenn Schwyz oder der Abt von Einsiedcln den von Gcroldseck dortebenfalls rechtlich vornähmen, so würde ihnen auch völlig zu Theil, was ihnen von Billigkeit und Rechts wegenZustehe. Deßhalb verhoffe man, daß die Eidgenossen von Schwyz denselben in Zürich berechtigen, und man"icht schuldig sei, ihn ohne Recht zu vertreiben, so wenig als den von Bonstcttcn. (6.) Auf die Beschwerdeüber muthwilligen Verbrauch, Verkauf w. sei zu antworten, daß man weder dem einen noch dem andern Theilgewehrt, die Früchte wegzuführen oder zu verkaufen, solches auch nicht geheißen oder erlaubt habe, womit mansich unparteiisch und unverweislich glaube gehalten zu haben. (7.) Wenn Schwyz begehre, daß man es bei denBünden und seinen Gerechtigkeiten bleiben lasse, und seine Klage und Ansprache genugsam begründet zu habenvermeine, so erinnere man, daß Zürich wider die Bünde :c. gar nichts gehandelt, und verlange selbst nichtwehr, als bei den Bünden und allen Rechtsamen bleiben zu können. (8.) Der Pfaffenbrief, aus welchemSchwyz so viele Artikel beigezogcn, werde hoffentlich den von Zürich behaupteten Gerechtigkeiten keinen Abbruchihun, laut des letzten Artikels (Vorbehalt von Aenderungen; Bekräftigung der früheren Bünde). Dem allemzufolge getraue man sich zu Gott, den Zusätzer und dem Rechten, auf die Klagen und Vorträge von Schwyzuuch aller Nothdurft geantwortet und so viel erwiesen zu haben, daß man weder den von Geroldseck nochAndere, die das Recht anrufen, zu verweisen schuldig sei, :c.
tilg. Gcgenantwort von Schwyz. (1.) Auf den Einwurf Zürich's, daß es sich des von GeroldscckVicht annehme, brauche man nicht mehr zu erwidern als bereits geschehen; es wisse übrigens wie sonst Jeder-mann wohl, wie die Eidgenossen es mehrmals freundlich gebeten haben, den von Geroldseck laut der BündeZu Recht zu verweisen; hätte es das je gethan, so wäre dieser Rechtshandel überflüssig. (2.) Der Antwortbetreffend die Artikel ans den drei Bünden, die an sich genügen dürfte, wolle man nur das beifügen, daßwenn jene Artikel allein Kraft hätten, die andern alle dadurch entkräftet würden. (3.) Zürich bestreite, daß esdem von Geroldseck ein Verbot erlaubt habe; es sei aber Thatsache, daß ihm dasselbe ungeachtet schriftlicherund mündlicher Bitten und förmlicher Mahnung bewilligt oder zugelassen habe, das Eigenthum des Gottes-hauses zu brauchen und zu verkaufen; man finde, daß das Letztere nicht besser sei als ein Verbot, da mansich doch gegen Zürich mehrfach zum Rechten erboten habe, sodaß nicht nöthig wäre, davon zu reden, daß Zürichdemselben auf sein Anrufen zum Recht verhelfen müsse. Zu weiterer Unterrichtung über das Verfahren desvon Geroldseck lege man das bezügliche Mahnschreiben an Zürich vor (folgt der vollständige Wortlaut derMissivc vom 12. Decembcr 1528). Mit diesem Briefe und den angezogenen Bünden hoffe man in diesemArtikel genügend geantwortet zu haben. (4.) Das so unfreundlich aufgenommene Begehren an Zürich, für seinHerkommen etwas mehr als bloße „Worte" darzuthnn, sei nicht in arger Meinung gestellt, sondern aus Noth-durft; denn es sei billig, daß Einer, der sich im Rechten ans etwas vertröste, das nicht einfach behaupten(allein „mit Worten darbring") dürfe. Man erkläre auch offen, daß man den Eidgenossen von Zürich in ihreFreiheiten und Gerechtigkeiten gar nicht reden wolle, soweit nicht in den geschworncn Bünden lautere Artikelliegen, deren sich beide Theile gegen einander gctrösten müssen, und soweit diese binden, glaube man nicht, daßFreiheiten oder Rechtsamc davor schützen können. (5.) Der Handel des von Bonstetten beweise doch nicht für