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März 1529.
hätte, so würde ihm ohne alles Fehlen gutes Recht zu Theil. (4.) Betreffend den Verkauf der Güter desGotteshauses bleibe man bei der bundesmäßigen eidlichen Mahnung und den aus dem Pfaffenbrief verlesenenArtikeln und dem Rechtssatz. Und wenn Zürich einwende, es solle jede Stadt :c. bei ihrem alten Herkommenbleiben, so getröste man sich dessen nicht minder. (5.) Auf die Erinnerung, daß die Gotteshäuser St. Blasien,Wettingen, Einsiedeln :c. um ihre im Gebiet von Zürich liegenden Güter dieses immer als Richter anerkannthaben, antworte man: lieber jene Güter des G. Einsiedeln erkenne man die Herren von Zürich wohl alsRichter in allen Fällen, Ivo das Gotteshaus mit Angehörigen von Zürich, nämlich den Besitzern jener Güteroder mit denselben verpflichteten Schuldnern zu Handel» habe. Als Baptist (Beat?) von Bonstctten, der noch lebe,das Erbe eines Vetters eines Conventherrn im Gotteshaus Einsiedeln vor Burgermeister und Rath in Zürichangesprochen, sei er von dort weg den Bünden gemäß nach Schwyz gewiesen worden; also erfordere die Billigkeit,daß der von Geroldseck, wenn er den Abt um etwas ansprechen wolle, ihn vor seinem Nichter suche. (6.) Aufden angezogenen Bundesartikel sei nicht nöthig zu antworten, da derselbe klar genug für Schwyz und nichtfür Zürich spreche. Bei dem Bunde selbst und allem, wozu es ein Recht habe, werde man es gerne bleibenlassen und bitte es nur, das gegen Schwyz auch zu thun; dann wäre wohl kein Span vorhanden. (7.) Daßdie Güter, um die es sich handle, dem Gotteshause und nicht dem von Geroldseck gehören, sei schon erörtert;daher sollte er billig dasselbe vor dessen Richter suchen; erst wenn er vor diesem kein Recht fände, was nichtzu befürchten sei, so möchte er sich dann wohl beklagen. Hiemit hoffen die Anwälte ihre Sache wohl ver-antwortet zu haben, :c.
I). Gegenrede von Zürich. (1.) Die Znsätzer haben bereits gehört, daß sich Zürich der Persondes von Geroldseck gar nicht beladen und sich desselben nie und in keiner Art angenommen habe, weder zuGutem noch zu Argem, und es werde sich im Rechten niemals anders erfinden, wobei man bleibe, in derHoffnung, sich damit wohl verantwortet zu haben. (2.) Dem Einwurf von Schwyz, die Tragweite des indrei Bünden enthaltenen Artikels betreffend, sei mit dessen Wortlaut zu begegnen (folgt ein summarisches Citat).Würde nun der von Geroldseck, ungeachtet seines Rechtsbegehrens, ohne Recht weggetrieben, so diente das,wie jeder Verständige einsehe, stracks zum Abbruch an den Gerichten und Gesetzen der Stadt; auch wäre daswider die Bünde; daher hoffe man, davon nicht gedrängt zu werden. (3.) Die von Schwyz angerufenen Ver-bote, wegen streitiger Schulden etwas zu VerHeften :c., reichen nicht so weit, wie es behaupte; denn Zürichhabe des von Geroldseck wegen keinen Haft verfügt noch gestattet, und er solchen auch gar nie begehrt.(4.) Die Zumuthung, die Freiheit und Rechtsame zu erweisen, daß entweder Schwyz oder der Abt den vonGeroldscck in Zürich suchen müsse, sei höchst befremdlich, da doch Zürich seit unvordenklichen Zeiten gewohntgewesen, Fremden und Heimischen gutes, ehrbares und unverzügliches Recht zu sprechen, und zwar von jeherohne allen Eintrag, wofür es von Kaisern, Königen, Fürsten und Herren begnadet sei. Weil nun der vonGeroldseck ohne Gunst und Zulassen der Obrigkeit in die Stadt und des Gotteshauses Hof gekommen undnachher erklärt habe, daß er nur das Seine verbrauche, mit dem Erbieten, den Herren von Schwyz und dem Abtvon Einsiedeln Recht vor ihr zu gestatten, mit dringendem Anrufen, ihn ohne Recht nicht vertreiben zu lassen,so sei ihr zur Handhabung ihrer Freiheiten zugestanden (das zu gewähren); damit gebe sie ihm weder Rechtnoch Unrecht, belade sich seiner nicht und halte nur daran fest, daß es Recht sei und (als solches erkannt)werde, das; er oder ein Anderer, der die in ihrem Gebiete liegenden Güter nutze, nirgends anders als vor ihrmit Recht ersucht werden könne, in der Zuversicht, daß die Bünde das vermögen, daß Schwyz sie dabeischirmen werde, und sie nicht schuldig sei, ihrer Stadt Freiheiten und altes Herkommen darzuthun; wenn aber