März 1529.
andere Bünde die angerufene Bestimmung auch enthalten; die laste man hier zum Beweis verlesen. Bei diesenArtikeln, von denen bisher Niemand versucht habe, Zürich zu drängen, hoffe man zu bleiben und erwartedaher, daß die Händel um Güter, die in dem eigenen Gebiete liegen, nirgendshin gewiesen werden, und nie-mand darüber Recht sprechen solle, als die Herren von Zürich allein, und möchte man wünschen, daß dieEidgenossen von Schwyz es dabei gütlich bleiben ließen; wäre das aber nicht der Fall, und würde weiternichts eingebracht, worauf man zu antworten hatte, so setzen die Anwälte solches ins Recht, da sie sich desvon Geroldseck nicht anders beladen, als daß man ihn bei dem Recht, das er angerufen, handhaben wolle.
IIa. Einrede von Schwyz. (1.) Die Anwälte mächten Wohl wünschen, daß sich Zürich des von Geroldseckuicht weiter beladen hätte, als er im Rechte gewesen; dann wäre dem Gotteshaus das Seine in Zürichgeblieben und nicht so großer Kosten aufgeladen worden, worüber noch anderswo zu reden sei. Wenn dieGegenpartei mit dem in drei Briefen gleichlautenden Artikel, ihre Freiheiten betreffend, dargethan zu habenglaube, daß Schwyz oder der Abt von Einsiedcln den von Geroldseck in Zürich suchen solle, so antworte man,ks könne jener Artikel sich nicht so weit erstrecken; denn wenn die Herren von Schwyz und ihre frommenVordem mit denen von Zürich einen solchen Bund gemacht hätten, daß man ihnen das Ihrige verlegen oderEinen darein setzen oder sitzen lassen könnte, der es wider alle Rechtsbote nach seinem Gefallen genösse undverbrauchte, wie der von Geroldseck thue, so wären „sie" (die von Zürich) nicht bloß ihre Eidgenossen, sondernihre Herren; denn kein Recht vermöge, daß jemand dem andern etwas verlegen dürfe wegen bestrittener Schulden,geschweige die Bünde, die vielmehr bestimmen, daß Jedermann um streitige Ansprachen das Recht vor demNichter des Angesprochenen suchen solle, wie die Citate in der Klage beweisen. Darum bitte man Zürich, wennks (andere) Freiheiten und Rechtsame betreffend diese Frage besitze, die darzulegen, weil doch der von Geroldseck andos Gotteshaus meine etwas fordern zu können, während dieses ihn nicht anspreche; für den andern Fall bekenneMan, daß man ihn billig in Zürich oder wo er sonst wohnte, rechtlich suchen würde; das Gleiche sollte erkv jetzt Hinwider thnn; wenn dann jemand die Herren von Zürich an ihren Freiheiten bekränken wollte, undsie Schwyz um Schirm ansprächen, so würde man die Pflicht, sie mit Leib und Gut zu schützen, anerkennen.Wenn aber der erwähnte Artikel verstanden werden müßte, wie ihn die Gegner deuten, so folgte daraus, daßmir dieser gölte, und alle andern Artikel in den Bünden kraftlos wären, nämlich die oben angeführten, daßNiemand dem Andern das Seine verheftcn und verbieten solle um nngichtige Schuld, :c. (2.) Gegen die Er-innerung in der Antwort, daß Zürich bisher Jedermann gutes Recht gewährt habe :c., wende man nichtsk>n; man hege auch keine Scheu oder Besorgnis; („entsitzen") vor dem dort anerbotenen Recht, hoffe aber,baß Jeder, der die Herren von Schwyz oder die Ihren rechtlicher Ansprachen nicht entlassen möge, sie laut derBünde suchen solle; denn sie seien nicht minder als die von Zürich schuldig, ihre (eigene) Gerechtigkeit zubehalten. (3.) Den Einzug des von Geroldseck in den Einsiedlerhof betreffend sei zu bemerken, daß man schondrei oder vier Tage später Zürich durch eine Botschaft habe bitten und ermahnen lassen, denselben wegzuwcisen,Mas aber lange Zeit verzogen worden sei; da man darüber nicht einmal eine Antwort empfangen, und dievon dem Geroldsecker verursachten Kosten zu groß geworden, habe man die Rechtfertigung auf sich genommen.Weil nun der von Geroldseck zu vermeinen scheine, er sitze in seinem Eigenthnm, so wolle man gerne sehen,was er zum Beweise vorbringen könne; denn jene Güter gehören seit mehr als sechshundert Jahren demGotteshaus, das also in rechtlichem Besitze sei; man setze auch voraus, daß Zürich, wenn Pfaffen und Mönche>n den Gütern seiner Gotteshäuser, wo je dieselben lägen, das Gleiche thäten und dieselben als eigene an-sprächen, das so wenig ertragen würde als Schwyz. Wenn aber der von Geroldscck eine (bezügliche) Ansprache