März 1529.
oder einen Auszug machen und mit Pfändung oder andern Maßregeln jemand schädigen solle ohne Wissen,Erlauben und Willen der Obrigkeit jeives Ortes." Hiemit sei vorgesehen, daß Niemand den Andern ohne Rechtpfänden oder ihm das Seine nehmen dürfe; da nun Zürich dem von Geroldscck nachgelassen, des GotteshausesGüter zn verkaufen, so verhoffe man abermals zu Gott und dem Rechten, daß Zürich zu solcher Erlaubnißkeine Gewalt gehabt habe und gewiesen werden solle, denselben zur Ersetzung des dem Gotteshaus zugefügtenSchadens anzuhalten, wie sich auch aus dem folgenden Artikel ergebe: „Wenn Einer dawider thut, und Je-mand dadurch in Schaden kommt, so soll die Stadt oder das Land, worin der Thäter wohnt, denselben nöthigen,den Schaden gänzlich und ohne Verzug zu vergüten." Mit allen diesen Erörterungen (die hier summarischresumirt werden) glaube man dargethan zu haben, daß Zürich durch rechtliches Erkenntnis; verpflichtet werdensolle, den von Geroldseck mit allfälligen Ansprachen gegen das Gotteshaus an die Herren von Schwyz zuweisen, :c. Da werde ihm unverzüglich „ehrliches" Gericht und Recht zu Theil werden, sodaß weder er nochAndere klagen dürfen, daß er rechtlos sei. Wenn nun weiter nichts vorkomme, worauf die Anwälte antwortenmüssen, so wollen sie hiemit die Sache ins Recht gesetzt haben-
d. Antwort der Anwälte von Zürich. (1.) Es sei nicht nöthig, auf alle Artikel dieser Klage zuantworten. Auf Befehl ihrer Herren werden sie sich der Händel zwischen dem Abt von Einsiedeln und dem(Herrn) von Geroldseck gar nicht beladen, keiner Partei Sache gut oder bös machen und jedem Theil dasRecht gönnen, das ihm gesprochen werde; dagegen haben sie Auftrag, ihrer Herren Freiheit und altes Her-kommen in Stadt und Land zu vertheidigen, in der Hoffnung, dabei gehandhabt zu werden laut eines Artikelsin dem Bund der sechs Orte (Zug 1352), dahin lautend, daß Burgermeister, Näthe, Zünfte und Gemeindevon Zürich bei ihren Gerichten und Satzungen von den andern Orten, auf geschehene Mahnung, geschirmtwerden sollen, :c. Dabei hoffen sie zu bleiben; denn käme es dazu, daß sieden von Geroldseck oder Andere,die sie um Recht anrufen, wegen Gütern, die in ihrem Schirm und Gewalt liegen, anderswohin weisen müßten,so wäre das ihnen an ihrer Stadt Freiheiten und Rechten nachtheilig, was sie nicht zulassen können. (2.) Wennangezogen werde, daß der van Geroldseck mit Wissen und Willen der Obrigkeit in den Hof des GotteshausesEinsiedeln eingeritten, so (sei zu erwidern), daß sie anfangs davon nichts gewußt, bis der Ammann angezeigthabe, daß ihm befohlen sei, denselben wegzuweisen, worauf der Pfleger sie um Recht angerufen, in der Mei-nung, daß die angesprochenen Gitter nicht dem Abt, sondern ihm zugehören, :c. (3.) Ferner gebe die Klage vor,daß von dem Pfleger, vermuthlich mit Gunst und Wissen Zürichs, ein Verbot (auf des Gotteshauses Güter)geschehen; das sei aber gar nicht der Fall, werde sich auch nie erfinden, da er solches nicht begehrt und sicheinzig des Rechten getröstet habe, woraus sich wohl schließen lasse, daß die Herren keinem Theil etwas ver-sperrt und gewehrt, sondern zugewartet haben, wer den Andern mit dem Recht suchen wolle; denn hätte dervon Geroldseck dem Abt von Einsiedeln etwas versperrt, so hätte man billig gegen ihn selbst das Gleicheverfügt. (4.) Sodann sei der Klage ein Artikel aus einem Bunde einverleibt, den man hier weiter verhörenmöge; da heiße es: „Es ist ausdrücklich beredet und bedingt gegen allen, die in diesem Bunde sind, daß jedeStadt, jedes Land, jedes Dorf und jeder Hof bei ihren Gerichten, Freiheiten, Handvesten, Rechten und gutenGewohnheiten gänzlich ungekrttnkt bleiben soll," :c. Bei diesem Bunde hoffe Zürich geschirmt zu werden;denn bekanntlich haben die Gotteshäuser St. Blasien, Wettingen, Einsiedeln und andere, die in seinem GebieteGüter haben, in Fällen, wo ihnen daran irgend welcher Eintrag begegnet, das Recht bisher nirgends andersgesucht als vor ihren (der Anwälte) Herren, wo dieselben, wie sie verhoffen, gegen jedermann gebührendesRecht erlangt haben und wohl auch in Zukunft erlangen werden. Nun wissen die Richter wohl, daß drei
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