März 1529.
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dem Pfaffenbrief vorzulegen, der mit den Bünden beschworen werde; Anfangs*): „Die Geistlichen, die wederBurger oder Landleute noch Eidgenossen sind, sollen keinerlei fremde Gerichte suchen, sondern gegen jedenAngesprochenen das Recht an dessen Wohnsitz suchen ?c. Welcher das übertrete, den? solle die Obrigkeit undGemeinde, in deren Gebiet er wohnt, weder Aufenthalt, Speise, Kauf, Gemeinschaft noch Schirm gewähren,bis er die fremden Gerichte aufgegeben und dem Angesprochenen den Schaden ersetzt hätte." Aus diesemArtikel ergebe sich klar, daß die frommen Vordem diesen Brief nach dem Sempacherkriege (sie) aufgerichtet,weil sie von den Geistlichen weiter bedrängt gewesen, als sie es im Rechten haben ertrage?? könne??: man findeauch, daß Jeder den Andern vor dessen Richter suchen solle; der von Geroldscck sei nun ein ausländischerPfaffe, wie Jedermann wisse; dennoch habe Schwyz denselben auf seine dringliche Bitte zum Landmannangenommen, weßhalb er das Gotteshaus billiger dort ansprechen sollte als sonst irgendwo, da doch das Land-recht bestimme, daß jeder Landmann vor dem andern Recht nehmen solle vor seinen Herren. (3.) ObigerArtikel sage aber weiter, es solle die Obrigkeit und die ganze Gemeinde verhüten, daß Jemand ohne Rechtgeschädigt werde; das sei in diesein Falle nicht geschehen, indem Zürich den von Geroldseck nicht bloß nichtgehindert habe, des Gotteshauses Güter zu verbrauchen, sondern glaublich verlaute, daß derselbe sogar mitdessen Wissen und Willen das gethan. Wie das den Bünden und den an Zürich ergangenen Mahnungenund Rechtsboten gemäß sei, gebe man den Richtern zu erkennen; denn sie (die Kläger) vertrauen zu Gottund dem Rechten, daß der von Geroldseck zu den?, was er da gehandelt, gar nicht befugt sei, und daßihn? Zürich solches nicht erlauben könne. s4.) Sodann lassen sie einen andern Artikel verlesen des Inhalts:„Wer de?? andern ohne Recht angriffe und schädigte mit Pfändung oder andern Mitteln, dessen Leib und Gutsoll die Obrigkeit, in deren Gebiete er (der Thäter) sitzt, angreifen und ihn nöthigen, den Schaden gänzlichabzutragen" :c. Dein habe der von Geroldseck nicht nachgelebt, sondern das Gegentheil gethan und desGotteshauses Güter täglich geschädigt; weil um? Schwyz deßwegen kraft der Bünde gegen Zürich immergeziemendes Recht erboten, so vermeine man, wenn Zürich de?? Genannten trotzdem täglich fürfahren lasse, daßdessen Leib und Gut verfalle?? sei, und Zürich gewiesen werden solle, denselben nicht bloß auf das Recht vordem Nichter des Gotteshauses zu verweisen, sondern zum Ersatz des unbillig und widerrechtlich gethanenSchadens anzuhalten. (5.) Ein anderer Artikel in demselben Briefe lante: „Wenn ein Laie den andern umweltliche Sachen mit fremden Gerichten umtreibt, so soll der Kläger dem Angesprochenen den daraus erfolgtenSchaden abtragen, da Jeder von dem Andern Recht nehinen soll vor dem Richter des Orts, wo der Ansprächigewohnt," :c. Nach so bestimmten Worten sei es unnöthig mehr zu arguiren; daher meinen sie, es solle dervon Geroldseck rechtlich gewiesen werden, das Gotteshaus, wenn er dasselbe ansprechen wolle, vor dessen RichterZu suchen. (6.) Ferner sage ein Artikel des Pfaffcnbriefes: „Wenn Jemand sein Burg- oder Landrecht aufgäbeund darnach einen Eidgenossen mit fremde?? Gerichte??, geistliche?? oder weltlichen, schädige, soll er ii? die verlassenenStädte oder Lande nie mehr kommen, bevor er jenen Schaden vergütet hat." Der von Geroldseck sei nun,wie bereits erklärt, ein Landmann von Schwyz und habe sein Landrecht noch nie aufgegeben, wie es Brauchsei; daher hoffe man genugsam erwiesen zu haben, daß er das Gotteshaus vor dessen Richter zu suchen schuldigsei, und nicht umgekehrt, da es keine Ansprache gegen ihn habe. (7.) Ein anderer Artikel bestimme: „Um SchadenZu verhüten, ist einhellig festgesetzt, daß in den Verbündeten Städten und Ländern Niemand einen Auflauf
*) Statt die oft weiltäufigen wörtlichen Citate zu reproduciren, geben wir einen Auszug, der je die wesentlichsten MomenteZusammenfaßt, nach denen das Auffinden der Originaltexte nicht zu schwer sein sollte.
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