Februar 1529.
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4. Wiewohl nun dieser Rcchtshaudel nicht ganz in die Spitze »nd Schärfe der geschriebenen Rechte„ersetzt", sondern theils suminarie, wie es in der Eidgenossenschaft Brauch, theils wegen Förderung der Wahr-heit ohne allen Aufzug (unmittelbar) in die Substanz „verfaßt" und verordnet sei, so gezieme sich doch nicht,so eilends und unbedacht vorzugehen, damit nicht etwas gehandelt werde, das entweder den Parteien oder densonst an dem Proceß irgendwie Betheiligtcn und Jnteressirten nachthcilig wurde. Und da nach Weisung derRechte neue Zufälle auch neue Rechtsmittel erheischen, so sei (als) offenbar (zu erinnern), daß die neuen Christendas geistliche Recht verbrannt und als päpstliche Fände und erlogene „Tandmären" verworfen haben, auch dieweltlichen geschriebenen Rechte als Menschensatzung nicht halte», sondern verlachen, nach denen doch bisher gerichtetworden, aus denen, als dem Erzsnndament und Brunnen alles rechtlichen Herkommens, auch alle besonderenRechte, z. B. die Stadtrcchtc von Zürich, Bern, Lucern ?c., gezogen seien; desgleichen daß sie auch diegöttlichen Rechte nicht anders annehmen als nach ihrem Sinne glosstrt, gefärbt und ans eigener Erfindungverändert, gefälscht und zerrissen. Daher bedünke ihn zu Anfang am allernothwendigsten, zu vernehmen, mitwelchen Rechten ihn die zwei Städte beklagen und ihr Vorhaben eregniren wollen, ungeachtet die Parteien demRichter keinerlei (maßgebendes) Recht zu bestimmen, sondern der Richter nach seinem Ermessen zu sprechen habe,dennoch erfordere die billige und rechtmäßige Nothdnrft, zu wissen, welches Recht die Kläger gebrauchen wollen,damit ihnen mit gleicher natürlicher Gegenwehr, die Jedem auf Erden zugelassen werde, geantwortet werden könne.
5. Es lassen auch die weltlichen geschriebenen Rechte in keiner Gerichtsordnung zu, daß Jemand einenAndern vertrete, ohne ein schriftliches Mandat von dem „Herrn des Kriegs", das in rechtlich gültiger Formdie Vollmacht des Mandntarien anzeige, nach welchen Befehlen nicht bloß die Träger derselben, sondern auchdie Parteien sich in das Recht schicken müssen; daher gezieme es sich, von den gegenwärtigen Boten von Zürichund Bern zu fordern, daß sie ihre Vollmachten zu dem Proceß gegen ihn eröffnen.
k. Ferner haben die Rechte, um dem Frevel grundloser und unbilliger Anklagen zu begegnen, eine Siche-rung vorgesehen, die Satisdatio oder Cantio jnratoria genannt, wogegen die Gewalthaber der beiden Städtesich hoffentlich nicht sperren werden; auch Muße und Weile oder Jndntien zur Verantwortung der Unschuld,nm zu verhüten, daß durch ein gcwaltthätiges erschreckendes Verfahren etwas wider Schuld und Verdienen(dem Richter) eingebildet werde; sowie noch andere Mittel zur Abwehr der Calmnnia -c., woran so fromme undgerechte Städte und Herrschaften wie Zürich und Bern, wie er zuversichtlich hoffe, sich auch halten werden.
7. Sodann vermögen die geschriebenen Rechte, auch die der gegenwärtigen Kläger, daß dem Beklagtendas Klaglibell zu Händen gestellt werden solle, was so nahe zu der Substanz des Proccsscs gehöre, daß esnicht verweigert werden könne, indem sonst die ganze Gcrichtshandlnng kraftlos und nichtig würde; demzufolgeerwarte er, daß die Gewalthaber der beiden Städte ihm das nicht verweigern, sondern gutwillig ihre vermeinteAnklage schriftlich übergeben und alles, was kraft der weltlichen 'Rechte an sie erfordert würde, gutwillig undohne Zank zulassen werden, indem er voraussetze, daß sie selbst ihrer Rechte kundig seien, und ihre Herrenzuvor ermessen haben, was sich im Rechten zu thun gebühre.
8. Wenn sie den oben entwickelten Forderungen entsprechen, so wolle er zu Ehren der versammelten Herrenund Amtleute auf die eigene», nämlich die gesttlichen Rechte verzichten »nd sich in die weltlichen geschriebenenRechte der Widerpart begeben, sich die wohl und weh thun lassen, ans ihre Klage Antwort geben, diesen „Kriegrontcstiren, und begehre nun hierüber eine bestimmte schriftliche Erklärung, nach der er sich richten könne,llnd damit sie wissen, gegen wen sie die Anklage stellen sollen, verberge er nicht, daß die ausgegangenen undgedruckten Büchlein Niemand gemacht habe als er allein, ohne alles Wissen, Wollen, Heißen und Anreizen derHerren von Luccrn und ihrer Bürger und Untcrthanen; sondern da er durch Gottes Gnade in der christlichenKirche drei Aemter habe, eines Lehrers der göttlichen und menschlichen Schriften und Rechte, eines Evangelistenund Schreibers, dazu eines Hirten über christliche Schäflein, so habe er dieselben ausgeübt, wie eo sich geziemt,hoffe auch nichts verwirkt zu haben, sondern alles so zu verantworten, daß es jedermann wohl gefalle, w.').
*) Im Original ist hier der größte Theil des Blattes weggeschnitten und der Inhalt der Rückseite (drei Zeilen wie ans dervordem) gestrichen. Sachlich scheint übrigens keine erhebliche Lücke vorzuliegen.