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Februar 1529.
zwen man, zuo diser fach zuogeschosscn, unscrs bedunkens, iren gemeinen man dest bas mider uns zuo stärken,und wir aber über unser instruction on iüver vorwisscn nit wol uf vargehörte Meinung handlen dörfent, haben wirüch sölichs ganz guoter getrüwer nwinung by disem botten znoschrybcn und üch, was wir by unserer l. E. vonZürich (botten) funden, verständigen wellen, mit ganz geflisscner bitt, (daß) ir als die wysen die schwere dißHandels und was uns zuo allen teilen darns folgen mächt, zum trüwlichisten erwägen, und ob üch vorangezogneMeinung gefallen wällte, oder wie wir uns wyter hierin schicken sollen, uns zum fürdcrlichisten berichten und zno-schrybcn, so wellent wir also hie uf üweren Kescheid verharren und in allweg üwers willens und gefallens unsdermaß bestyßen, als wir dann das gegen üch unfern Herren und obern schuldig sind, uns hiemit üch zuo allerwolgefelligkeit besuchende." — Postscriptum: „Dcrglychen haben ouch unserer Eidgnossen von Zürich (botten)iren Herren und obern ouch zuoge(schriben), wytcrs Kescheids daruf zuo erwarten." — (Das Uebrige, zuin Theilvon Mäusen weggefressen, enthält nur eine Wiederholung.) St. A. B-r»: KUchl. Ang-l-g-nh.
Diese Missive ist von der Hand des zürcherischen Stadtschreibers (Beyel). — Einen (mehrfach mangel-haften) Abdruck hat das „Archiv" X. 288—290, wo die oben gesperrte Stelle ohne Begründung weggelassen ist.
5) Antwort k)r. Thomas Murners auf die Klage der Boten von Zürich und Bern.
(Das ziemlich diffus redigirte Actenstück, das uns vorliegt, ist von fremder Hand geschrieben. Wirdürfen uns mit Rücksicht auf die Abkürzung der Klagschrift auch hier mit einem Auszug begnügen).
1. Seine gnädigen Herren und die biderben Amtleute aus der Landschaft Lucern werden wissen, wie diezwei Städte Zürich und Bern eine rechtliche Tagsatzung begehrt, und wie deren gegenwärtige Anwälte eineAnklage vorgebracht haben, die seines Erachtens mehr ungnädigen Zorn und unverdienten Unwillen als recht-mäßige und billige Gründe enthalte, vermuthlich weil sie des ganzen Handels gegen ihn nicht besser berichtetseien. Da nun die Städte schriftlich erklärt haben, daß sie, um ihre Ehre zu schonen, bisher nichts Thätlichesvorgenommen noch dergleichen fernerhin unternehmen, sondern einzig das Recht vor seinen Herren suchen wollen,so nehme er, auf seine Unschuld vertrauend, das unerschrocken und mit hohem Danke an, in der Zuversicht,daß sie, wenn sie seine christlichen und rechtmäßigen Handlungen erfahren, nicht bloß alle Bitterkeit in ihrenHerzen tilgen, sondern ihm gehäufte Gnade und Gunst beweisen werden.
2. Wiewohl er dafür halte, daß Niemand auf Erden durch „einicherlei gunsts oder gnaden gegen mirsin seel vertiefe," noch viel weniger daß Lucern in Kraft der geschwornen Bünde so hoch um das Recht ersuchtwerde, (wie geschehen?), wolle er doch den Anwälten der beiden Städte nicht verhehlen, daß er des Rechtenund aller geziemender Billigkeit nicht weniger begierig und deßhalb vor dem Rath und der Herrschaft Lucernerschienen sei mit der höchsten Ermahnung und Bitte, den begehrten Nechtstag zur Entdeckung der Schuld oderUnschuld keineswegs zu versagen, was übrigens, ohne sein Wissen, vor seiner Bitte bewilligt gewesen sei, womiter seine Gesinnung vor den Botschaften beider Städte entdeckt haben wolle. —- Diese seine Meinung habe er(auch früher) nicht verborgen gehalten, sondern sowohl zu Baden in der Disputation mit mancherlei Protestiren,Erbieten und Declariren vor den Boten der zwölf Orte ?c., wie auch in allen seinen gedruckten Büchlein vorJedermann genugsam zu verstehen gegeben, was auch den Klägern bekannt sei, indem sie in ihrem Schreibensagen, sie versehen sich (trotz ihrer Verbitterung) zu ihm, daß er seinem Erbieten Folge geben werde.
3. Da nun kraft der göttlichen Rechte das, was recht sei, auch rechtlich gehandelt werden soll, so sei erdurch Gottes Gnade in den weltlichen Rechten nicht so unwissend, daß er, nachdem einmal der Proceß eingeleitetworden, nicht mancherlei Exceptioncn und rechtmäßige Einwürfe machen, sich dadurch ledigen, dieser gegenwärtigenInstanz und dieses Gerichtszwangs entschritten könnte; dennoch wolle er zur Förderung der Wahrheit, zu Ehreund Wohlfahrt der kläglich zertrennten und bekümmerten Eidgenossenschaft und in besonderer Rücksicht ans dieObrigkeit und die bidcrben Amtleute, solche Erceptionen jetzt ruhen lassen und zu keiner Ausflucht greifen(so rechtmäßig solche auch wären), auch die Sache nicht mit vielen Einreden in die Länge ziehen, sondernso förderlich, als es die Rechte vermögen, sich in den Handel einlassen; er bitte auch die Anwälte von Zürichund Bern, um der göttlichen Gerechtigkeit und der Ruhe der Eidgenossenschaft willen, sich dessen ebenso zubefleißen, da doch dieser Proceß so manche fromme Menschen in ihrem Glauben erschüttere und zweifelhaft mache.