66 Februar 1529.
daß die Richter (der Rath) sich dieser Sache entschlagen und an ihrer Statt unparteiische Leute einsetzen.Wenn D. Mnrner einwenden wollte, Zürich habe diese Richter um Recht angerufen, die dann auch einenrechtlichen Tag bestimmt haben ?c., so ist zu erwidern, daß es mit dieser Rcchtsanrnfung auf andere rechtlicheWege nicht verzichtet habe, indem es oft vorkomme, daß eine Partei vor Eröffnung der Klage die Richter ver-werfe und ein unparteiisches Gericht begehre; das geben die Rechte zu und weise die Vernunft und natürlicheBilligkeit von selbst; denn dadurch, daß man eine Tagsatzung auswirke, unterwerfe man sich dem Gerichtszwangdes Richters nicht in dem Maße, daß man seine Person aus Verdacht oder andern Ursachen nicht ausschließendürfte. Und wenn nun auch Zürich die Herren von Lucern als die ordentliche Obrigkeit Murners um Rechtangerufen, so habe es doch der Gesinnung, die sie in ihrem Schreiben vcrrathen, sich nicht versehen und damitanderer Rechtswege sich nicht begeben, indem der Gerichtszwang erst durch Eröffnung von Klage und Antwortbegründet werde.
Da läßt sich auch einführen, daß der Handel wichtig sei und nicht zeitliches Gut berühre; denn vr. Murncrhabe Zürich aus vermessenem Muthwillen mit ungebührlichen Scheltworten so schändlich angetastet, mit seinenBüchlein und anderen Schriften an dessen Ehren so schwer verletzt, als Diebe, Kirchenräuber und Ketzer so offenvor aller Welt verschrieen, daß es Gott und alle Ehrbarkeit erbarmen müsse, und die Obrigkeit um alles Gutder Welt als solche unehrliche Leute nicht gelten möchte, wie Murner sie vielfach mit seiner „blutigen Zunge"gescholten habe; darum sei sie dringendst genöthigt, vor ein unparteiisches Gericht zu kommen. Ob solche schänd-liche, frevle, üppige Lästerungen einem christlichen Doctor geziemen, wie die Nichter ihn nennen, sei unverborgen;man hoffe daher, daß die Richter selbst so ehrbar seien, daß sie darüber nicht richten wollen.
Es ist nun zu vermuthen, daß sie eher abschlagen werden, das Gericht mit unbetheiligtcn Personen zubesetze», als daß sie ihren Fehler bekennen und von ihren Stadtbränchen abgehen; das gibt dann guten Anlaß,in einem „blast" hinweg zu fahren und die Sache bis auf bequemere Zeit hangen zu lassen. Und wenn auchwider alles Erwarten bewilligt würde, das Gericht „gemein zu machen", so müßte, da Murner die Herren vonZürich derart gescholten, gefordert werden, daß er zuvörderst das Recht für Leib und Leben verbürge. Wenner das nicht schuldig sein wollte, weil er nicht Kläger sei, sondern gezwungen zum Recht komme, so wäre zuentgegnen:
1. Er sei kein geborner Eidgenosse, könne sich daher nicht der Rechte und Freiheiten „befreuen", die einemsolchen zu Statten kommen. 2. Er sei keiner Ehren noch Glaubens würdig, zu Basel und anderswo als übelbeleumdeter Mann unehrbar abgeschieden und habe sich gegen andere Ehrenpersonen, die ihn gescholten, nochnicht mit dem Rechten gereinigt. 3. Es werde auf Leib und Leben gegen ihn geklagt. 4. Er habe alsfahrende Person keine bestimmte Heimat, auch weder Haus 'noch andere Güter in der Eidgenossenschaft, die ihnder begehrten Tröstung entheben könnten.
Erbieten sich dann die von Lucern, wie wahrscheinlich, für ihn gut zu stehen, so stellen sie sich wiederbloß, „und erwischt man inen die händ im sack", sodaß man neuen Grund hat, sie verdächtige Richter zunennen. Wollen einzelne Personen aus den Rüthen Bürgschaft leisten, so müssen sie als parteiisch billig aus-stehen. Es ist aber zu vermuthen, daß sie die Tröstung abschlagen und den Murner als ihren Burger ansehen;dann ist man wieder befugt, den Handel abzubrechen. Wird ihm jedoch die Tröstung auferlegt, und solche sostatthaft gegeben, daß man in der Hauptfrage weiter handeln müßte, so wird etwa Folgendes zu sagen sein:
Ein ehrsamer Rath und die Stadt Zürich haben sich von jeher aller Frömmigkeit beflissen, besondersder wahren christlichen Kirche, die nur Christum als Haupt und Seligmacher anerkenne, anzuhangen, sich auchnie vorgenommen, von derselben abzuweichen und Meinungen zu behaupten und zu schirmen, die in der heiligenSchrift nicht begründet seien; da sie vor unehrlichen Dingen sich allweg gehütet, so sei sie bisher im ganzenReiche und in der Eidgenossenschaft von Jedermann als redliche Ehrenleute geachtet worden, w. ?c. Was denOr. Murner bewogen habe, sie des Kirchenraubs und der Ketzerei zu beschuldigen, wisse man nicht; es sei nurzu vermuthen, daß das aus seinem eigenen bösen Muthwillen fließe; er habe sie so schändlich verleumdet . . .,daß ihnen solches zu größter Schmälerung und Verletzung ihrer Ehren und des hergebrachten Rufes gereiche,