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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Jannar 1529.

hoffe nun, daß Zürich mit dieser Antwort sich freundlich begnüge. 2. Der erwähnten Büchlein halb hat mandie Gesandten von Zürich ersucht, die Rathsboten zu nennen, die solche verheimlicht hätten, um sie deßhalbzur Verantwortung zu ziehen. Weil aber die Gesandten nichts Näheres wissen, so läßt sich darüber kein Be-scheid geben und bittet man nochmals um gcnanern Bericht. 3. In Betreff des zu Feuerthalen abgebrochenenMäuerchcns verweise man ans den früher gegebenen schriftlichen und mündlichen Bericht, nämlich daß der(Michel) Meier von Feuerthalen ein Müuerlein an das Thor und die Wehre, wo es der Stadt wohl nach-theilig werden möchte, habe machen lassen*); als er deßhalb Widerwillen gespürt, sei er selbst (vor Rath)gekommen und habe erklärt, er wollte, er hätte das Mäuerlein nie gemacht; man möge es wieder entfernen;thue man das, so lasse er es geschehen und wolle deßhalb Niemand verklagen. Weil das Müuerchen durcheinen schaffhausischen (unfern") Werkmeister und seine Knechte erstellt worden, so habe man es durch diegleichen Leute wieder abbrechen lassen; das sei auch gar nicht mit Frevel und MMHwillen geschehen, sodaßman keineswegs Hütte vermuthen können, daß sich Zürich darüber beschweren würde; man bitte es nochmals,die Sache freundlich so bleiben zu lassen. 4. Wenn es aber von dem fraglichen Mäuerchen Anlaß genommen,ein Landgericht auf das dritte Joch der Rheinbrücke verlegen zu wollen, so antworte man, wie vordem schriftlichund mündlich geschehen: Man habe seit Menschengedenken niemit Grund" erhört, daß auf der Rheinbrückevon irgend jemand anderm etwelche Gewalt geübt worden; die Stadt habe auch ihr Thor, Schloß und Brückenicht erst seit Zürich die Grafschaft Kyburg besitze, sondern schon zu der Zeit, da dieselbe dem Haus Oester-reich zugestanden, ruhig und allerseits unangefochten innegehabt; man habe auch noch nie davon gehört, daßwo zwei Herrschaften zusammenstoßen, die eine innert den Thoren dermaßen in die andere eingriffe, und wennauch das Zürcher Stadtbuch die berührte Erklärung von Burgermeister Trüllerei wirklich enthalte, so könneman doch nicht glauben, daß er befugt und ermächtigt gewesen, der Stadt Gerechtigkeit derart dahinzugeben;man wisse auch nicht das Geringste davon und könne nicht darein willigen. Daher bitte man Zürich ans dasallerfreundlichste und ernstlichste, von seinein Vorhaben gütlich abzustehen, Schaffhausen bei seiner alten bisheutzutage ruhig besessenen und geübten Gerechtigkeit unverhindert bleiben zu lassen, es nicht davon zuweisen oder zu drängen, sondern eher gegen Andere, die solches unternähmen, dabei handhaben zu helfen.Das wolle man von ihm gewärtigen und mit bestem Willen zu verdienen suchen. 5. Auf die Ermahnung,daß man sich des göttlichen Wortes halb Zürich anschließen möchte :c., sei zu erwidern,daß war, unshat im ansang gefallen und noch, vil cerimonien hinweg ze thnond, und ist uns wenig überbliben; was wirmich abgethan und verlassen, daby sind wir bishar bliben und haben solcher verlassner dingen kains widerufgericht; wir möchten ouch die gnad von gott, darumb wir nach unserm vermainen flißig bittend, liden, daßwir wüßten, Waran wir recht oder unrecht täten, so sölt uns an dem rechten kam zitliche eer noch guot ver-hindern; villicht Wirt (aber) gott sin gnad gar bald senden. Wie aber dem, so haben wir uns doch miteinanderu entschlossen, daß wir klainer und großer Rat hiezwüschen und Pfingsten nächstkünftig darüber sitzen(und) in den überblibnen dingen das, (so) uns göttlich und guot sin bedunken Wirt, handlen, in Hoffnung zuogott, daß uns (sölichs) werde unverwisenlich sin." 6. Für den Anzug betreffend das Burgrecht mit Constanz,daß die Lücke fiir Schaffhausen noch offen stehe :c., sage man den geflissensten Dank; über den weiteren Inhaltdieses Artikels habe man aber die Personen, die damals in den Dingen gehandelt, verhört, und die geben nun

Der Originaltext läßt hier eine nicht allgemein verständliche Stelle folgen:nnd an dein ort ingeschlossen, das sin nit,sonder alliveg ei» espan gewesen ist, und da das wasser geivonlich sin klns und gang fnrab gehept."