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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1529.

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»schiedlich" Verhalten, so stehe ihnen nicht wohl an, so eilends Partei zu nehmen, da man sonst besorgenwüßte, daß die übrigen Waldstätte, die einander auch mitstrengeu Pflichten" verwandt seien, dadurch gereiztwürden, sich ebenfalls zusammenzuthun, wonach dann die Sache nur desto hitziger undunablöschlicher" würde.Nichtsdestoweniger wolle man den Boten auf den nächsten Tag zu Baden befehlen, die Unterwaldner des ernst-lichstcn zu crmahnen, daß sie sich in gütlichen Vergleich oder in's Recht schicken, damit dieser grobe und unleidigeHandel beseitigt werde; für den Fall, daß das nicht geschähe, Hütten sie anzuzeigen, daß Solothurn mit Bernso eng verbunden und von demselben so hoch ermahnt sei, daß es die Ehre erfordere, künftig zu ihm zu stehenund allen Pflichten nachzukommen. Man hoffe, daß Unterwalden, wenn Frcibnrg und Solothurn sich indiesem Sinne erklären, soweit nachgebe, daß Bern zu ciuem gütlichen oder rechtlichen Austrag komme, uudthätlicher Beistand nicht uöthig werde. Man hoffe und bitte nun, daß Bern sich damit für diesmal begnüge;wo es die Nothdnrft später erheischen sollte, wolle man redlich erstatten, was Briefe und Siegel vermögen-

Aus der Bcruer Instruction, die sonst nur eine Ausführung der oben im Eingang gegebenen Sätze ist,merken wir zur Ergänzung folgende Puncte an:

Bern sei nicht gesonnen, gegen die Unterwaldner Gewalt zu brauchen, es wäre denn, daß weder freund-liche Unterhandlung noch das Recht (zu einer Genugthuung) vcrhölfe. Damit es auf dem bevorstehenden Tagedesto füglichcr zu handeln wisse, begehre es eine freundliche Autwort gemäß der kürzlich ertheilteu Zusage.Zu erwähnen ist übrigens, daß für Solothurn als Boten genannt sind: Bastian von Tachbach und Haus Rudolf

von Erlach. St. A. Bern: Instruct. Buch -V. k. 254, 255. Kurz im Rathsbuch 220, p. 100.

12.

Kreiburg. 1529, 25. Januar (?).

Staatsarchiv Bern: InstrucUonsbuch ä.. 254.

Gesandte von Bern: Bernhard Tillmann; Anton Bischof.

Vortrag wie in Solothurn (s. Nr. 11). I». Auf die Fürbitte Frciburgs will sich Bern damitbegnügen, daß der beklagte Kirchherr vor dem Rath einen allgemeinen Widerruf thue und darüber einen schrift-lichen Schein ausstelle.

Zu a. Die Antwort scheint nicht schriftlich gegeben worden zu sein; deßhalb ziehen wir den betreffendenEintrag im Nathsbuch bei:

1) (28. Januar, Anhörung der Berichte der von Freiburg und Solothurn zurückgekehrten Boten).(Die von) Fryburg (Hand) min Herren gepetten, jetzmal sy nit (ze) nötigen, zuo inen ze stan; dann sy insorgen, (daß es) nit fruchtbar; aber iren pottcn dermaß in befelch geben, (daß sy) guoter Hoffnung, sy werdintminen Herren in scheidens wys nützlicher sin; doch wo es nützit helfen (wurd), könncnt sy nützit darfür, danndaß sy alles das erstatten, so brief und sigel zuogcben." St. A. Bern: RaUMcH 220, p. wo.

2) Die Antworten der beiden Städte wurden von Bern als befriedigend angenommen. Den Handel mitdem Kirchhcrrn beschloß es einstweilen ruhen zu lassen. m. w. 140.

3) 1529, 28. Januar. Bern an Freiburg uud Solothurn. 1. Verbindlicher Dank für die den dies-seitigen Boten gegebenen Antworten. 2. Auf das Begehren, ihnen eine freundliche Zwischcnkunft in dem Unter-waldner Handel zu gestatten, könne man aber nicht eintreten; denn beide Orte können wohl ermessen, wie