Januar 1529.
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Bern, werde sich mit der Wahrheit niemals erfinden; man werde das auch gar nicht thnn. Wenn ein flüch-tiger Landmann öffentlich behauptet habe, seine Herren stehen in etwelchem Enwcrständniß mit den Ungehor-samen oder Andern, so befremde sie das; sie nehmen auch an, daß Bern darauf keinen Glauben setze; sonstwürde man sich gegen jenen Verleumder gebührend zu verantworten wissen. (3.) Der Ucbcrzug, den die Unter-waldner gethan, und ihre Antwort auf die Klage Berus werde hier gar nicht gebilligt; damit aber die Eid-genossenschaft desto eher ruhig und unzertrennt bleiben möge, bitte man Bern, seinem Erbieten nach sich mitfreundlichem oder rechtlichem Verfahren gegen Unterwaldcn zu begnügen und nichts Thätliches vorzunehmen;was man Gutes darin handeln könne, werde man diesseits gerne thnn. (4.) Wie die Gesandten von Bernerklärt haben, daß ihre Herren die von Solothnrn nicht von ihrem Glanben drängen, sondern nöthigenfallsmit Leib und Gut dabei schirmen wollen, getröste man sich dieser Zusage gern und gedenke Hinwider nachVermögen zu halten, was die besiegelten Pflichten erheischen; „denn" bei der den VI Orten erthcilten Zusagedes Glanbens halb sei man noch zu bleiben Willens. Um aber ans beiden Seiten freundliche Nachbarschaft zuerhalte», bitte man Bern, die Prediger an den Grenzen anzuweisen, die Messe und die alten Ceremonicn nichtso gröblich zu schelten, wie es bisher von Etlichen geschehen sei; dagegen werde man auch Schritte thnn, damitdie Berncr nicht geschmäht werden. (5.) Daß die Botschaft von Solothnrn in Bern (des Jnterlakischen Handelswegen) einen Mahnbrief eingelegt, was dort, wie es scheine, etwas Unwillen erregt habe, sei ans der obenerwähnten Erwägung geschehen, weil man von dem wirklichen Aufbruch der Untcrwaldner noch nichts gewußt; übri-gens haben die Boten, nachdem sie von dem Zug über den Briinig gehört, die Mahnung zurückgezogen; wäredie anerbotenc gütliche Unterhandlung von Bern nicht abgeschlagen worden, so hätte die Botschaft Befehl gehabt,zu den Unterwaldnern zu reiten, ihnen ernstlich zur Umkehr zu rathen und im Fall der Weigerung zu erklären,daß Solothnrn durch besondere Verwandtschaft verpflichtet wäre, für Bern Partei zu nehmen. Weil aber Berneine Unterhandlung abgewiesen, was man bcdanre, so habe man der Sache den Lauf gelassen („ein gnot fachlassen sin") und hoffe, seine Pflichten erfüllt zu haben, wolle das auch ferner getreulich thnn und wie von jehermit Bern in brüderlicher Nachbarschaft leben, was man von ihm Hinwider erwarte. (Datum ?c.) I». DieGesandten von Bern haben einige Büchlein von Doctor Mnrner eingelegt, worin ihre Herren geschmäht werden,und sich darüber beklagt. Man antwortet shncn, Solothnrn habe zu solchem Druck weder eingewilligt nochdarum gewußt, sei also unschuldig daran, wie es überhaupt bisher für nichts anderes gearbeitet habe, alswas zu Frieden und Ruhe diene.
Das Siegel ist abgefallen.
Zu n. Es ist die bei Nr. 7 (a) ausgezogene Instruction zu vergleichen.
Zu K. Die Berncr Botschaft hatte eine bezügliche Instruction, die für beide Orte bestimmt sei» mochte,aber es dem Ermessen der Boten anheimstellte, diese Angelegenheit vor oder nach der Hauptsache oder gar nichtzur Sprache zu bringen.