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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1529.

beiese eingelegt hätte, stille zu sitzen und die Feinde im Land zu lassen; man hätte nicht vorgeschützt, auch vonandern Orten gemahnt zu sein, u. s. f.

Da sich nun die Unterwaldner zu keiner Billigkeit fügen, während sie offenbar Unrecht haben, so seheman sich veranlaßt, zu thun was die Nothdurft gebiete, mit Hülfe derjenigen, die Eid und Ehre halten wollen;denn solcher Hochmuth, Spott, Schaden und Schande wäre nicht zu ertragen. Und weil jetzt Krieg und Friedenin der Hand von Freiburg und Solothurn stehen, so mögen sie wohl bedenken, was für die Eidgenossenschaftdaran liege, und sich erinnern, warum sich die drei Orte so enge wider jedermann verbunden haben, und wasaus einer Trennung dieses Bundes folgen möchte. Es sei zwar viel verlausen, das besser unterblieben wäre;man hoffe aber, es seien in beiden Städten und ihren Landschaften noch viele biedere Leute, denen solche Dingemißfallen, und es werden jetzt Freiburg und Solothurn ohne Aufschub sich erklären, wessen man sich zu ihnenversehen dürfe, und ob sie Bünde und Burgrechte halten wollen. Darüber begehre man denn auch eine end-liche Antwort.

Wenn sie aber die Bedingung vorwenden wollten, daß man zuerst wieder den Glauben annehme, in demdie Bnrgrechtc geschlossen worden, so wäre zu antworten, (wie oben), man habe nur das unternommen, wasman aus göttlicher Schrift zu erweisen sich getraue, und zwinge niemanden zu oder von dem Glauben, :c.; zudemberühre der Glaube die äußerlichen Pflichten nicht, wie Hinwider die Bünde und Burgrechte nicht den Glauben,sondern nur den Schutz für Land und Leute zc. betreffen, n. s. f. Wenn aber dies alles unfruchtbar wäre, sosollen die Briefe vorgelegt und (die Gegenbriefe) zurückgefordert und zu gehöriger Vollziehung (dieses Actes)die Einberufung der Gemeinden begehrt werden, da ausdrücklich bestimmt sei, daß die Gemeinden die Burg-rechte beschworen haben. St. A. Bern: Jnstruct. Buch X. St7bS5S».

Eine Minute der gemeinsamen Instruction für Freiburg und Solothurn hat das Nathsbuch 220, x- 82, 83.

Zu Ii». Für die Verhandlung mit Frciburg war die Botschaft beauftragt, Recht zu fordern, da derKirchherr alle Berncr Kirchendiebe gescholten habe. w, ib.

».

Solothurn. 1539, 18. Januar.

Staatsarchiv Bern! Allg-M. eidgen. Abschied- NN. SZI. Kantonsarchiv Solothurn! Abschiede Bd. XV. Rathsbuch Nr. IS.

tt. I. Gesandte von Bern Niklaus Manuel, Venner; Peter im Hag, Bauherr; I. Hans Rudolfvon Erlach; Bartholomä Ibach; Konrad Tübi, Vogt der Stift Zofingen eröffnen mündlich und schriftlichdie Klage und Antwort von Bern und Unterwalden, welche auf den letzten zwei Tagen zu Baden vorgetragenworden, und knüpfen daran das Begehren, daß die versammelten Rüthc sich bestimmt erklären, ob sie die-Bünde und Burgrechte an Bern zu halten gedenken, wobei sie bemerken, daß Friede oder Unfriede in ihrer(der Räthe) Hand und Gewalt stehe. II. Nach gehaltenem Rathschlag (bedank" w.j haben Räthe und Burgersich z» folgender Antwort vereinigt: (1.) Was Briefe und Siegel, Bünde und Burgrechte zwischen Bern undSolothurn vermögen, wollen sie leisten und erstatten, wie es sich frommen Leuten gezieme, was sie auch bishergethan zu haben »erhoffen. (2.) Da Bern sich darüber beschwere, daß man sich in dem Jnterlakischen Aufruhrnicht habe erklären wollen, so gestehe man ein, daß man aus Besorgnis;, es möchte aus jener Empörung dieZertrcnnung gemeiner Eidgenossenschaft erwachsen, seine Gesinnung zurückgehalten, in der Hoffnung, mit güt-licher Unterhandlung mehr Nutzen zu stiften, als durch Verstärkungder Parteien"; daß aber Solothurn indem oder andern; mit Kaiser, Königen, Fürsten, Herren oder Andern etwas practicirt habe zum Schaden von