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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1529.

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8.Hieruf so wellend wir üch, unser getrüwen lieben Mitbürger, uf das allerhöchst gcbetten han, daß irdiß zno gnoter fach verstau und hierin güctlichen verwilligcn, (so) stvcllen nur lut deS bnrgrcchtens mit nnsrcnlibcn und güetern und was uns gott verliehen hat, üch beständig si», als guot fründ nnd gctriiivcn Mitbürgerund brücder pflichtig und schuldig sind zno thuond, onch üch gegen unsren Eidgnosscn von Underwalden, es sy(e)in fründschaft oder im rechten, nach inhalt unsers burgrechts zno helfen, dann uns hierin dhcin znosagung, alsir uns fürgewendt Hand, hinderen mag, wann wir niemands zuogesagt dann allein unfern alten glouben znohandhaben und (daby) zno blibe», als ir üch onch in derselbigcn zit erlütert hatten, daby ir selbs sagen,das burgrecht gang den glouben nützit an, und wcllent onch niemands, so nit der ümren sind, von oder zumglouben trängen.

By dem allem . . ist unser ernstliche und höchste bitt, ir wcllent ansechen, was gemeiner unser Eidgno-schnft hieran gelegen sin will, als üwer hoche wysheit wol crmessen kann, und üch nit zum rüchsten gegen u. E.von llnderwalden erzöugen, sunders in der früntlikeit handle» lassen nach inhalt des leisten abscheids, den übrigenOrten bewilligen, darzno'ze reden, damit wir Eidgnosscn zuo allen siten nns wider vereinbaren; wirt unfernfründeu zuo großen fröuden und unfern finden zuo großem Nachteil dienen."

Auf den Anzug der Boten betreffend den hiesigen Kirchherrn, wegen etlicher von ihm gethaner Aeuße-rungen, hat derselbe vor dem Rath widerrufen; der Bitte, die man deßhalb an sie gerichtet hat, sind sie wohleingedenk.

Das Freiburger Exemplar ist undatirt.

Zu Die (sehr weitläufige) Justruction der Berner Botschaft läßt sich in folgenden Auszug zu-sammenfassen:

Da Bern das Gotteswort angenommen, sei in jüngster Zeit bei (etlichen) Eidgenossen ein Widerwilleerwacht, woran es keine Schuld trage; was für Folgen diese Zwietracht gehabt, liege am Tage. Nun seienFreiburg und Solothurn mit Bern so enge verbrüdert, daß die Pflichten dieser Verwandtschast allen andernvorgehen sollten, was (ihnen allen) bisher wohl gefrommt habe, aber seit einiger Zeit durch mancherlei Vor-fälle, welche Bern herzlich bcdaure und nicht glaube verschuldet zu haben, gestört worden.sei; obwohl es sichimmer erboten, Bünde und Burgrechte treulich zu halten, haben das Etliche, die getreue Eidgenossen und Mit-bürger sein sollten, so weit verachtet, daß viel Unrath daraus erwachsen wäre, wenn Bern nicht viel nachgesehenund gemeiner Eidgenossenschaft Wohlfahrt erstrebt hätte. Wenn nun etwa vermeint würde, es wäre solcherZwiespalt daraus entsprungen, daß man diesseits den neuen Glauben angenommen und gewisse verkehrte Gottes-dienste abgethan, möge doch ein geringer Verstand erkennen, daß Bern damit Unrecht geschehe, da es nichtsanderes eingeführt habe, als was altes und neues Testament zugeben, und daß es sich vielfach erboten, bessererUnterweisung aus göttlicher Schrift zu folgen; zudem habe es weder mit Worten noch mit der That je versucht,jemand zu diesem Glauben zu zwingen, wie doch vor einfaltigen Menschen (häufig) behauptet werde. Darumhabe mau bisher viele Schmähungen um des Friedens willen geduldet. Da es aber so weit gekommen, daßdie Ehre Gottes und zugleich die Rechte der weltlichen Obrigkeit gefährdet seien, so habe man sich darüber öfterbeklagt und die Eidgenossen und Mitbürger auf Tagen dringlich ermahnt, solcher Unbill und Gewalt vorzubeugen,und trotz vielfacher Mahnung an Freiburg und Solothurn haben die beiden Städte noch nie bestimmten Bescheidgegeben, was bei den bekannten Vorgängen zum höchsten befremde. Wie (nämlich) Unterwalden in diesseitigesGebiet eingebrochen, erzähle die (zu Baden vorgebrachte) Klage, deren Abschrift, mit .-V bezeichnet, zu verlesensei; wie trotzig Unterwaiden darauf geantwortet, zeige (die Copie) U, von welcher wenigstens die vornehmstenPuncte vorzutragen wären, wenn (die Näthc von Freiburg und Solothurn) dieselbe nicht vollständig verhörenwollten. Hierauf soll ausgeführt werden, daß dieser Handel die beiden Orte nicht weniger berühre, zu welchemBehuf die Burgrcchtsbriefc in den wesentlichen Artikeln verlesen werden sollen; dabei soll ihnen tapfer vorge-halten werden, daß sie sich nicht zu (unbedingter) Beobachtung der Burgrcchtc haben verpflichten wollen, sogar inder Roth, während Bern sich nicht so lange bedacht nnd keine Ausflüchte gesucht, (viel weniger) offene Mahn-