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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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empfohlene Aufnahme von Constanz wurde keiner eidgenössischen Berathnng gewürdigt, dasInteresse des Bischofs und Domstifts dagegen mit auffälligem Nachdruck geschützt. DieThnrganer büßten ihre Kriegshülfe für Zürich mit dem Verlust der gewonnenen Freiheiten.Der nene Abt von St. Gallen erhielt den Klosterhof samt Schadenersatz zurück; daß erdie evangelischen Prediger zu verdrängen begann, wagte nur Zürich anzufechten. Die Toggen-bnrger sahen sich zu einem Abkommen genöthigt, das die volle Restauration der äbtischenHerrschaft anbahnte. Zürich selbst wurde endlich wegen eines neuen Glanbensmandats vonden V Orten bitter angefeindet und zu bnndesmäßigem Recht gemahnt. Doch tritt eine Ab-sicht der letztern, den evangelischen Ständen ernstlich die Rückkehr in die katholische Kirchezuznmnthen, erst in schwachen Andeutungen hervor.

Mit dem Verlauf der großen Ereignisse, die hier eine flüchtige Erwähnung gefundenhaben, verflocht sich neben den vielfältigen kleinen Geschäften, die sich aus der Verwaltungder gemeinen Vogteien ergaben, eine Reihe mehr oder minder bedeutender Vorkommnisse,welche die Vethätigung der Bnndesbehörde in Anspruch nahmen. Wir nennen unter anderndie Händel zwischen dem Bisthnm Basel und den Städten Basel und Solothnrn; zwischennenn Orten und Zürich, infolge des Jttingerstnrms; zwischen Zürich und Schwyz in Sachender Abtei zn Einsiedeln ; zwischen Bern und den empörten Oberländern; zwischen den Glanbens-parteien in Glarns, Basel und Solothnrn; die Marchstreitigkeit zwischen Solothnrn nndBasel, die zum sog. Galgenkriege führte, und schweigen einerseits von denjenigen Vermittlungs-geschäften, die, in fast ununterbrochener Folge, die geschichtliche Strömung begleiteten, undanderseits von zahllosen Fällen, wo nur persönliche Anliegen in Frage standen.

In der eidgenössischen Geschäftsleitnng sind kaum erhebliche Fortschritte nachzuweisen;solchen Entwicklungen war die allzu stürmische Zeit nicht günstig. Der Zusammenhang derBnndesglieder wurde mehr denn je gelockert; ans den älteren Gegensatz unter Städten undLändern pfropfte sich ein noch schärferer zwischen katholischem und reformirtem Glanben.Selbst die evangelischen Orte, die durchchristliche Bnrgrechte" verbunden waren, vermochtenans ihrem Kreise die vererbte Sonderling und Eifersucht nicht zn bannen; eine gemeinschaft-liche Organisation ihrer neuen Kirchen wurde abgelehnt.

Ueber die Bearbeitung des urkundlichen Stoffes wurde bereits in dem voraus-gehenden Bande theilweise Rechenschaft abgelegt, die hier nnr mit wenigen Bemerkungen znergänzen ist. Was die Sammlung des Materials betrifft, so darf für das Einzelne ansdie jeweilen angezeigten Fundorte verwiesen werden. Eine Besprechung der beobachteten Mängelin den benutzten Archiven, welche die Arbeit in mancher Beziehung erschwerten, darf um somehx unterbleiben, als die Herren Archivare (fast ohne Ausnahme) mit rühmlicher Gefällig-keit den Wünschen des Bearbeiters entgegenkamen. Ausländische Archive zu besuchen oder