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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Die Entscheidung der oben angedeuteten Fragen wurde durch solche Bewegungen nurkurze Zeit aufgeschoben. Soweit sie die innere Ordnung der einzelnen Stände berührten,drang ziemlich rasch und in bemerkenswerther Bestimmtheit und Gleichförmigkeit eine Auf-fassung durch, welche der Staatsgewalt mehr als der persönlichen Freiheit zukommen ließ.Desto schroffer standen nun die verschiedenen Ansichten sich da gegenüber, wo ein täglichesZnsammenwirken nöthig war. Die Parteien, eines harten Kampfes gewärtig, begannen sichdurch besondere Bündnisse zu stärken und ihre Forderungen in scharfen Streitfällen oderDenkschriften auszuprägen.

Den Zusammenstoß beschleunigte ein Versuch, im Interesse der alten Ordnung mitWaffengewalt in die Angelegenheiten eines nengläubigen Standes einzugreifen. Dem dadurchgeschädigten Orte schloffen sich andere an, um eidgenössische Strasmaßregeln oder schützendeNechtsbestimmungen durchzusetzen. Eine Vermittlung, welche die grundsätzliche Lösung derschwebenden Fragen umgehen wollte, vereitelte aber der entschlossene Wille Zürichs, das dieFührung der Nengläubigen übernommen hatte. Um jene Lösung zu fördern, drängte esimmer bewußter zum Kriege, durch den es beinebcns eine übermächtige politische Stellung zugewinnen hoffte. Die Parteien ergriffen endlich die Waffen; nur eine glückliche Fügung derUmstände vermochte das drohende Gewitter noch abzulenken; unter der rüstigen Mithülfenentraler Orte kam bald ein Friede zum Abschluß, der die Selbständigkeit der Bnndesgliederhinreichend wahrte, zugleich aber der persönlichen Freiheit einigen Schutz verhieß, den Unter-thanen in den gemeinen Vogteien ein Recht zu freier Abstimmung über den Glauben ein-räumte, den Thnrgauern auch andere Vortheile in Aussicht stellte und in einzelnen Sätzeneine Niederlage der Altgläubigen unzweideutig bekundete. Zur Ahndung der letztern warder Grundsatz anerkannt, daß Sonderbündnisse mit Fremden, zumal des Glanbens wegen,nicht zulässig »vären, und die Vereinnng der V Orte mit Oesterreich abgethan, während diechristlichen Bnrgrechte" der evangelischen Stände aufrecht blieben. Hinwider war die vonZürich geforderte Abschaffung der Pensionen nebst Bestrafung einzelner Söldnerführer nichtdurchgedrungen.

Mit großer Befriedigung wurde dieser Compromiß von der Mehrheit der betheiligtenZeitgenossen gutgeheißen. DerLandfriede", ein neues Grundgesetz des ganzen Bnndes-vcreins, erstreckte alsobald seine Wirksamkeit bis zum Jura und Gcnsersee, nach dieser Seitezum Vortheil der neuen Lehre vertheidigt von Bern, während Zürich mit angestrengter Kraftund in dictatorischen Formen ihn im Osten, vor allem in den benachbarten gemeinen Vogteien,zu voller Geltung zu bringen strebte. Die sirenge Auslegung, die es dem Frieden im Interesseder persönlichen Freiheit gab, vermochte es aber den V Orten gegenüber nicht durchzusetzen;die Entscheidung dieser Hauptfrage mußte verschoben werden; kam es doch bloß der streitigen