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kommens anzubahnen nnd durchzusetzen oder auch nur zu gestatten? Durfte sie ihre Macht-mittel brauchen, um ihren Glanben einer Minorität, einzelnen Gemeinden oder Personenaufzudrängen? War eine Mehrheit der Bundesglieder berechtigt, einen im Glanben abwei-chenden Stand zur Rückkehr oder zum Bruch mit dem Herkommen zu zwingen? Erstrecktesich das Entscheidungsrecht je der Mehrheit der Orte, die ein Gebiet gemeinsam besaßen,auch auf die kirchlichen Lebensverhältnisse der Uuterthanen? Konnten die Bünde unter religiösdifserenten Parteien in voller Geltung fortbestehen? Solche Fragen, in Bezug ans die ein-zelnen Fälle der täglichen Regiernngsgeschäfte sich manigfach spaltend und zuspitzend, erfor-derten eine grundsätzliche Lösung, die bei den obwaltenden Anschauungen schwer genug seinmußte. Um so näher lag den Anhängern des Alten die Absicht und Hoffnung, die Einheitim Glauben zu retten nnd dadurch die drohende Schwierigkeit zu umgehen.
Für die Würdigung dieses Zweckes sind die ergriffenen Mittel nicht ohne Belang. Dadie Strafgewalt dem bekämpften Nebel nicht gewachsen schien, so versuchte man den Gegnermit Zugeständnissen zu entwaffnen (Reformationsprojeet von 1525), nnd als auch dies nichtgelang, durch eine große Demonstration ihn zu lähmen und einzuschüchtern (Disputation inBaden); man schritt den Nenglänbigen gegenüber zur Ausschließung von dein Bundesschwurnnd knüpfte Verständnisse mit gleichgesinnten Nachbarn all. Von den Gegnern wurden abersolche Maßregeln theils bestritten, theils erwidert; sie suchten einen engern Zusammenhangunter sich nnd scheuten auch die Anlehnung an Fremde nicht (Burgrecht mit Constanz). Undnoch mehr als die Altgläubigen fühlten sie das Bedürfnis), ihre Sache durch öffentliche Er-örterung der streitigen Lehren vor sich selbst lind den Zeitgenossen zu begründen und inner-lich zu befestigen (Disputationen in Zürich, Bern :c.).
Inzwischen wurden beide Parteien in ihren unmittelbaren Gebieten oder in den gemeinenHerrschaften durch weitgreifende Ansprüche der Unterthanen beunruhigt. Was in Grnnbündendas Boll mit Machtsprüchen erreichte, schieil es im Thnrgan, in den Landschaften St. Gallen,Zürich, Solothnrn nnd Basel mit den Waffen erobern zn wollen; allein die Mäßigung derObrigkeiten, die durch kluges Entgegenkommen eine friedliche Unterhandlung möglich inachte,leitete die drohende Strömung bald in ein festes Geleise; die schrecklicheil Strafgerichte, dieden deutschen Boden blutig färbteil, wurden den eidgenössischen Landen erspart. Die Opfer,die der Schrecken des Augenblicks der Grnndherrschaft oder der Gerichtshoheit abgerungen,schwächten die Staatsbehörden so weilig, daß sie ohne Gefahr einen Theil des Gewährtenzurückziehen lind die Erfüllung mancher berechtigten Volkswünsche verschieben oder geradezuablehnen konnten. Die Landschaften Thurgan, Toggenbnrg, St. Gallen, Nheinthal, Sar-gans und einzelne Gemeinden in andern Gebieten hielteil freilich ihre Beschwerden fest undharrten einer günstigem Zeit, die ihnen etwelche Erleichterung bringen sollte.