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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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in einen dauernden Verband mit der Eidgenossenschaft gelangen sollte, vermochte dem ent-schlossenen Willen seiner Gegner nicht Stand zn halten; die ähnliche Verbindung Straß-bnrgs, die zweimal betrieben und nicht ohne auffallende Schwierigkeiten hergestellt wurde,erlag zn gleicher Zeit, schon im zweiten Jahr ihrer Geltung, derselben ungünstigen Fügungder Umstände. Weiter reichende Beziehungen, welche die nengläubigen Orte in Aussicht nahmen,scheiterten an den beiderseits obwaltenden confessionellen Bedenken.

Um diese Nebersicht der Verhandlungen mit den Nachbarstaaten zn ergänzen, ist endlichauf die Dienste hinzuweisen, welche behufs Vermittlungen in Unruhen und Kriegen gegenseitiganerboten und mehr oder weniger wirksam geleistet wurden. So versuchten die Eidgenossen,freilich erfolglos, in Italien zwischen dem Papst und dem französischen Statthalter in Mai-land (Herbst 1521), dann zwischen dem restaurirten Hans Sforza und den Grafen von Aronazn Mitteln; sie bemühten sich »m einen Ausgleich zwischen Würtemberg und Fürstenbergüber streitigen Herrschaftsbesitz, und nicht ohne Nutzen für alle Parteien traten sie in demBauernkriege zwischen die feindlichen Heere; was ihrerseits ferner zur Schlichtung von fremdenPrivatstreitigkeiten gearbeitet wurde, bedarf keiner Aufzählung. Hinwider kam es ihnen selbstzn Statten, daß befreundete Mächte, wie Frankreich, Savoyen, Mailand, und einzelneReichsstädte in Zerwürfnissen zwischen den Glanbensparteien zur Versöhnung riethen oder dieFriedensbemühungen neutraler Stände durch Botschaften fördern halfen.

Unverkennbar zeigt unser Zeitabschnitt eine Abschwächnng derjenigen Theilnahme anauswärtigen Händeln, welche die unmittelbar vorausgehenden Jahre auszeichnet. Desto mäch-tiger drängen innere Angelegenheiten sich vor. Lebensfragen der Kirche und derStaatsordnung werden aufgeworfen, von Obrigkeiten und Völkerschaften mit lebhaftem Antheilergriffen, hie und da mit Ungestüm in vorwärts strebendem oder erhaltendem Sinne ent-schieden und überall, wo die kirchliche Neuerung durchdringt, die herkömmlichen Rechtsverhält-nisse mehr oder weniger aufgelöst oder umgestaltet. Denn ein grundsätzlicher Absall vonder kirchlichen Ordnung, die zu Ansang des XVI. Jahrhunderts bestand, stellte unvermeidlichauch weltliche Dinge in Frage. Zinse, Zehnten und andere Gefälle von geistlichen Stiftungenwurden gefährdet und den Belasteten gegenüber nicht ohne Mühe, meist mit etwelchen Opfern,behauptet; ob solche Einkünfte fremden Landesherren verfallen oder den ordentlichen Obrig-keiten säenlarisirter Stiftungen zndienen sollten, bildete bald einen der bittersten Streitpunktezwischen einzelnen Orten oder mit auswärtigen Staatsgewalten; das Erbrecht an Jahrzeitenund Pfründen und die Befugnisse der Collatoren wurden theilweise in Zweifel gezogen undthatsächlich sehr ungleich geschützt; der Verkehrspolizei bemächtigte sich vorübergehend derGlanbenseifer, n. dgl. m. Auch die staats- und bnndesrechtlichen Grundlagen wurden ernst-lich erschüttert. Stand es einer weltlichen Obrigkeit zn, eine Aendernug des kirchlichen Her-