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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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sächlich aufgehoben. Ein Bündnis; mit Wallis, das sowohl gegen Lausanne und Genf alsgegen einen kirchlichen Umsturz gerichtet war, vermochte die naturgemäß? Entwicklung jenerZerwürfnisse nicht aufzuhalten, und bei den V Orten waren wiederholte Versuche, sie fürfeindliche Schritte gegen Bern zu gewinnen, noch von keinem Erfolg.

Dank dem ziemlich reichen Material, das die schweizerischen Archive aufbewahrt haben,lassen sich seht die wesentlichen Streitpunkte und die Motive der Parteien, insbesondere derStädte Bern und Freibnrg, genauer verfolgen seit den ersten Erörterungen im Herbst 1525bis zu den mühsamen und fruchtlosen Verhandlungen der zwei letzten Jahre; die manig-fachen Anstrengungen, welche Savoyen machte, um die ihm widerwärtigen neuen Bnrgrechtevon Lansanne und Genf durch eidgenössische Zwischenknnft oder schiedsgerichtliche Sprüche,durch gütlichen Vergleich oder Gewaltmaßregeln, durch Einmischung anderer Mächte oderFreundschaftsbeweise gegen die Beschirmer Genfs zn beseitigen, bieten in den bezüglichen Auf-zeichnungen viel Interessantes dar; der große Schiedsspruch von Peterlingen, der in Ver-bindung mit dem Frieden von St. Julien die ungefähre Summe der geschichtlichen Momenteenthält, erscheint in dieser Hinsicht einer Hervorhebung würdig.

Mit der Freigrafschaft (Burgund) setzten die Eidgenossen, namentlich die westlichenOrte, die hergebrachte gute Nachbarschaft fort und vermittelten zum Vortheile beider Par-teien einen Nentralitätsvertrag mit der französischen Krone. Die unsicher« Beziehungen znMailand, die theilweise schon Erwähnung gefunden, nahmen in den letzten Jahren einegünstige Wendung, zumal bei Anlaß derMüsserkriege", die sogar eine zeitweilige Wasfcn-gemeiuschaft begründeten; dennoch führten mehrfache Anträge für eine dauernde Verbindungauch später noch nicht zum Ziele; nur die V Orte traten in ein neues Vertragsverhältniß,dessen Inhalt und nähere Begründung anderwärts zn suchen ist (Bd. IV. 1 e.).

Von deutschen Neichsständen, - mit welchen die Eidgenossen etwelchen Verkehrunterhielten, sind außer Oesterreich, dessen Stellung bereits bezeichnet worden, die Fürstenvon Baden, Hessen und Würtemberg, sodann die Städte Constanz und Straßburg anzu-führen. Die Beziehungen zn Baden beschränken sich aber ans die Jahre 1525 und 1531;Hessen tritt erst von 1529 an in Berührung mit einzelnen Ständen, und zwar in confessionell-politischem Interesse, wogegen Herzog Ulrich von Würtemberg die Eidgenossen insgemeinoder einzelne Gruppen mit seinen Angelegenheiten öfter beschäftigte; seine Reibungen mit demHanse Fürstenberg, dem schwäbischen Bunde und Oesterreich, sowie seine Anstalten zur Er-oberung des verlornen Erblnnds fallen vornehmlich in die ersten Jahre nnsers Zeitabschnitts;in den letzten kommen dann neue Projecte zur Sprache, welche den Friedenszustand mitOesterreich zu gefährden drohten und diesseits höchstens eine heimliche Förderung findenkonnten. Das christliche Bnrgrecht, durch welches Constanz, im Sinne beider Parteien,