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§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches : die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen
Entstehung
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der Bewohner der genannten Rechtsgebiete ein oder garallgemeine Sittenlosigkeit, denn die Motive, welche zurBegehung der fraglichen Handlungen treiben, werden vonder Gesetzgebung kaum beeinflusst." Glaubt man etwa,dass im deutschen Reich die Frauen mehr Liebesverhält-nisse anknüpfen wie in Oesterreich, weil sie bei unskeine Strafe zu fürchten haben? Die Furcht Ed. vonHartmanns vor dem Protectionsunwesen der Mignons istunbegründet, da bei Conträrsexuellen in massgebendenStellungen dem schon heute fast nichts entgegensteht undKirchbach's Besorgnis, dass die Frauen noch mehr ver-einsamt werden, ist ebenfalls hiniällig, da der bestehendeParagraph ja niemanden zum Heiraten zwingt.

Es heisst die Macht der Gesetzgebung weit über-schätzen, wenn man glauben wollte, dass sie die Bethätigungeines mächtigen Naturtriebes in bemerkenswerter Weise zuverändern im Stande sei. Strafbarkeit kann die Homo-sexualität nicht unterdrücken, Straflosigkeit sie nicht er-zeugen, die Aufhebung des Gesetzes hat nirgends dasÜbel vermehrt, so wenig wie das Bestehen des Para-graphen dasselbe vermindert hat.

Nur eins hat die Bestimmung gefördert — das Er-pressertum. Der k. k. oberste Sanitätsrat in Österreichlegt in dem von ihm eingeforderten Gutachten, das wiedas preussische für Streichung des „Sodomieparagraphen"plaidierte, auf diesen Punkt einen ganz besonderen Nach-druck. Die betreffende Stelle lautet: „Schliesslich istnicht zu übersehen, dass eben der Umstand, dass die ge-nannte Unzuchtsform, auch wenn sie unter Erwachsenengeübt wird, als Verbrechen bestraft wird, zu den schänd-lichsten Erpressungen Veranlassung giebt, die in grossenStädten, insbesondere auch in Wien gewerbsmässig undsogar von organisierten Banden geübt werden, selbst anganz unschuldigen Individuen unter Androhung der ge-richtlichen Anzeige ausgeübt worden sind. Diese Art der