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§ 175 des Reichsstrafgesetzbuches : die homosexuelle Frage im Urteile der Zeitgenossen
Entstehung
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Bischof von Mainz antwortet: „Alle Triebe stehen beidem Menschen unter der Macht des freien Willens, erkann sie überwinden, wenn sie auch noch so stark seinmögen." Der Münchener Hygieiniker Professor Buchnersagt: „Die von Ihrer geschätzten Seite mir zugegangenePetition in Sachen des § 175 des Strafgesetzbuchs binich nicht geneigt, zu unterzeichnen und zwar nicht, des-halb, weil ich das Vorkommen der Homosexualität über-haupt bestreite, sondern, weil ich* bezweifle, dass derTrieb zur Bethätigung dieser Anlage ein unwideistehlichersei. Es dürfte sich hier ähnlich verhalten, wie bei dernormalen sexuellen Beanlagung, von der auch manchemedizinische und nicht-medizinische Autoren behaupten,dass sie unwiderstehliche Befriedigung verlange und ohneSchaden überhaupt nicht unterdrückt werden könne —was aber zweifellos irrig ist." Und der hochverehrteHistoriker Professor Ludwig von Sybel in Marburg ent-gegnet: „Ich bestreite weder die im ersten Absätze dermir gesandten Eingabe hervorgehobene jetzt herrschendeUngleichheit in Behandlung gleichartiger Kategorien,noch das thatsächliche Vorkommen bedauerlicher Folgenfür Einzelne. Dennoch vermag ich schon ein Bedürfnisfür die Aufhebung der Bestimmung nicht anzuerkennen,da willensmächtige Personen, und nur solche kommen inBetracht, in der Lage sind, sich vor Schaden zu bewahren,auf dem fraglichen Gebiete ebenso gut und ebenso viel,wie auf allen anderen."

Die Frage, ob der Geschlechtstrieb zu den beherrsch-baren gehört ist, noch nicht gelöst. Die Ansichten stehensich hier scharf gegenüber. Die Mehrzahl der gegen-wärtigen Forscher hält ihn für überwindlich.

Aus allgemeinen Gesichtspunkten wollen wir hier nochdie Sätze wiedergeben, mit denen der bekannte IrrenarztSchülle in illenau in seinem Antwortschreiben zu dieserFragestellung nimmt. Er sagt; „Gesundheitsschädlichkeit