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jedes Gesetzes bilden nmss. Wenn etwas bei jemandemAbscheu erweckt, so ist damit noch nicht gesagt, dassder Abscheu, geschweige denn die Strafe berechtigt ist.Offenbar war es auch gar nicht die ursprüngliche Ab-sicht des Gesetzes, das Laster als solches zu bestrafen,denn sonst hätte es sicher auch andere „nicht minder wider-wärtige Arten desselben" getroffen. Man meinte vielmehr,es handle sich hier „um eine Versündigung gegen die Naturund ihre Gesetze," wie das auch in den Motiven zum Ent-wurf des norddeutschen Strafgesetzbuchs ausdrücklich be-tont wird. Die Schöpfer des Paragraphen 175nahmen an, die Verüber konträrsexueller Hand-lungen seien ihrer Natur nach Menschen wiesie selbst, Männer wie andere Männer, sie ver-lassen ihre an sich zu Frauen neigende Natur,um aus eigenem freien Entschluss, aus erkün-steltem Raffinement, aus Uebersättignng amWeibe Männer zu lieben. Sie wussten nicht,dass homosexuelle Triebe von der Natur selbsteingepflanzt sein können, dass sie anerschaffensind, dass d er Konträrsexuelle sich ebenso starkzum gleichen Geschlecht hingezogen fühlt, wieder Gesetzgeber zum andern, dass er gezwungenjst, männliche Individuen zu lieben sein Lebenlang und die Liebe zum Weibe seinem Naturellgeradezu widernatürlich erscheint. Ihm ist dieHomosexualität kein Abgehen von der Natur,sondern Naturgesetz. Der § 175 schützt nicht,Avie er wollte, das Natürliche, er bekämpft es,nicht die That, das Gesetz ist widernatürlich,die Natur ist widernatürlich; — sie allein ist dieSchuldige; der Verurteilte ist unschuldig, aberauch der Verurteilende ist es, denn ihn ent-schuldigt sein Normalinstinkt, das „Volksbe-wu3sts ein."