1020 Das neunzehnte Jahrhundert.
1869 über die Einführung der deutschen Wechselordnung und des deutschenHandelsgesetzbuches als Bundesgesetze, nebst den teils ergänzenden teilsabändernden Gesetzen: dem Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 (dafürspäter Gesetz vom 1. Mai 1889, Neufassung vom 20. Mai 1898) und demGesetz über Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften vom 11. Juni 1870(dafür später Gesetz vom 18. Juli 1884, dann Handelsgesetzbuch vom 10. Mai1897); ferner das Gesetz über das Postwesen vom 2. Nov. 1867 (dafür späterGesetz vom 28. Okt. 1871), die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (späternach mannigfachen Abänderungen, in neuen Kedaktionen vom 1. Juni 1883und 26. Juli 1900 publiziert), das Gesetz über den Unterstützungswohnsitzvom 6. Juni 1870, das Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 (in neuer Redak-tion als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und
26. Febr. 1876) und das Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872. DasBundesgesetz über das Urheberrecht, vom 11. Juni 1870 2 , erfuhr spätereine umfassende Ergänzung durch die Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Jan.1876, die Patentgesetze vom 25. Mai 1877 und 7. April 1891, das Marken-schutzgesetz vom 30. Nov. 1874 und die Gesetze vom 1. Juni 1891 überden Schutz von Gebrauchsmustern und vom 12. Mai 1894 über den Schutzder Warenbezeichnungen.
Von den Gesetzen des Deutschen Reiches sind die am 1. Oktober 1879ins Leben getretenen Reichsjustizgesetze (Gerichtsverfassungsgesetz vom
27. Jan., Zivilprozeßordnung vom 30. Jan., Strafprozeßordnung vom1. Febr., Konkursordnung vom 10. Febr. 1877), sowie die seit den achtzigerJahren einsetzende soziale Gesetzgebung für die deutsche Rechtsgeschichtevon besonderer Bedeutung.
Im Gebiete des bürgerlichen Rechts war die Bundes- und Reichs-gesetzgebung 4 ursprünglich auf Obligationenrecht, Handels- und Wechsel-recht und den Schutz des geistigen Eigentums beschränkt. Nachdem ihreZuständigkeit durch Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 auf das gesamte bürger-liche Recht ausgedehnt worden war, berief der Bundesrat eine Kommissionzur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches, nachdemPlan und Methode der Arbeit bereits durch eine besondere Vorkommissiongutachtlich festgestellt waren. Die aus elf Juristen zusammengesetzteKommission trat 1874 in Berlin zusammen, aber erst 1888 konnte der vonihr verfaßte Entwurf, nicht ohne in den weitesten Kreisen durch seine un-volkstümliche Form und romanistischen Inhalt vielfache Enttäuschung zu
2 Jetzt ersetzt durch die Gesetze vom 19. Juni 1901 über das Urheberrechtan Werken der Literatur und der Tonkunst und über das Verlagsrecht, sowie daeGesetz vom 9. Jan. 1907, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künsteund der Photographie.
3 Hervorzuheben sind die Reiehsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911und das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911, beide mitzahlreichen späteren Änderungen.
* Wichtige Materien, die früher Landesrecht waren, nun reichsrechtlich ge-regelt sind, sind z. B. das Schecksvesen (Scheckgesetz 11. März 1908) und der Ver-sicherungsvertrag (Gesetz vom 30. Mai 1908).