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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 92. Bundes- und Reichsgesetze von 1867 bis 1900. 1019

einer Gesetzgebung ist es nicht gekommen, weil Preußen es ablehnte, sichohne eine Reform der Bundesverfassung auf eine gemeinsame Gesetz-gebung einzulassen.

Unter den Kodifikationen des Strafrechts im 19. Jh. ragten die beidenbaierischen Strafgesetzbücher von 1813 (verfaßt von Feuerbach) 9 und 1861,das preußische von 1851, das österreichische 10 von 1852/53 hervor. Unterden Zivilprozeßordnungen nehmen die von Baiern (1869) und Hannover(1850) den ersten Rang ein. Während diese sich wesentlich an das franzö-sische Verfahren anschlössen, begnügte man sich in Preußen mit einer Ver-besserang der AGO. von 1793 durch die Verordnungen vom 1. Juni 1833und 21. Juli 1846; die Gerichtsverfassung wurde durch Verordnung vom2. Jan. 1849 völlig umgestaltet. Die Verordnung vom 3. Jan. 1849 (nebstGesetz vom 3. Mai 1852) brachte endlich auch für Preußen die Eeform desdurch die Kriminalordnung von 1805 noch ungenügend geordneten Straf-prozesses, mit öffentlichem und mündlichen Verfahren und Geschworenen-gerichten, in Anlehnung an das seit der napoleonischen Zeit von den süd-deutschen Staaten angenommene französische Verfahren.

§ 92. Bundes- und Reichsgesetze von 1867 bis 1900.

Vgl. die Vorbemerkung bei § 91.

Das durch Art. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes für dieVerkündigung der Bundesgesetze bestimmteBundesgesetzblatt des Nord-deutschen Bundes", eingeführt durch Präsidial Verordnung vom 26. Juli1867 1 , behielt auch nach der Aufnahme von Würtemberg, Baden undHessen zunächst noch die alte Bezeichnung bei und nahm erst, nachdemder Beitritt Baierns die Zustimmung des baierischen Landtages erhaltenhatte, mit der am 27. Jan. 1871 ausgegebenen Nr. 4 den TitelBundes-gesetzblatt des Deutschen Bundes", nach eingetretener Gesetzeskraft derVerfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 aber mit Nr. 19den TitelReichsgesetzblatt" an.

Von den bedeutenderen Gesetzen des Norddeutschen Bundes sindaußer den bereits S. 1011 genannten hervorzuheben: das Gesetz vom 5. Juni

9 Vgl. Nagler Strafe 1 (1918) 380ff. Stintzing-Landsberg 3, 2, 112ff.

10 Ein Entwurf des österr. Strafgesetzbuchs (1803) war 1796 schon in West-galizien eingeführt worden. Das StrGB. 1803 wurde für Deutsch-Österreich erlassen,»ber 1848 auch in Krakau, 1850 in Siebenbürgen eingeführt. Seit 1812 galt es imFürstentum Liechtenstein.

1 Bundesgesetzblatt 1868 S. 24. Die Publikation neuer Gesetze in besonderenGesetz- oder Regierungsblättern hatte nach dem Vorbild desBulletin des lois"der ersten französischen Republik im Laufe der Zeit sämtliche deutsche Regierungenangenommen. Die preußische Gesetzsammlung (so seit 1. Jan. 1907, vorherGesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten") bestand seit 1806. DasALR. Einl. § 11 kannte nur die Publikation durch öffentlichen Anschlag und aus-zugsweise Bekanntmachung in den provinziellen Intelligenzblattern. Vgl. Hubrichtw. d. Gesetzespublikationen in Preußen 1918. Für Baden vgl. Lenel (S. 927) 26ff.