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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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1018
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1018 Das neunzehnte Jahrhundert.

eigene Privatrechtskodifikationen, unter denen das von Bluntschli ver-faßte privatrechtliche Gesetzbuch des Kantons Zürich (18531856) dieerste Stelle einnimmt. Von Bundes wegen wurde am 14. Febr. 1881 dasBundesgesetz über das Obligationenrecht erlassen, später aber die Aus-arbeitung eines schweizerischen Zivilgesetzbuches 4 " 1 in Angriff genommendessen Ausarbeitung einer Kommission (Hauptverfasser E. Huber) tiber-tragen wurde. Dieses ausgezeichnete Gesetzbuch vom 10. Dez. 1907 istseit 1. Januar 1912 in Kraft.

Das BGB. für das Königreich Sachsen wurde 1863 erlassen. Die üiHessen-Darmstadt und Baiern verfaßten Entwürfe und die späterenpreußischen Kodifikationsarbeiten haben keinen Erfolg gehabt 5 . Über dieFrage einer allgemeinen Kodifikation für Deutschland bestand eine Zeit-lang lebhafter Streit zwischen Savigny und Thibaut, den beiden Häupternder historischen und der philosophischen Rechtsschule 6 . Durch den Zoll-verein kam die Allgemeine Deutsche Wechselordnung 7 , durch denBundestag das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch 8 zustande. Diein den letzten Jahren des Deutschen Bundes hervorgetretenen Bestrebungenfür ein allgemeines deutsches Obligationenrecht und eine allgemeine deutscheZivilprozeßordnung haben vortreffliche Vorarbeiten zutage gefördert; zu

4dMit diesem Gesetzbuch feiert ihren Triumph die Treue, mit der die Schweizerdie von den Vätern überlieferte Eigenart bewahrt haben." Stutz S. 107.

5 Über Baiern vgl. Roth Bair. Zivilrecht l 2 , 2ff.

6 Vgl. Siegel EG. 3 158ff. v. Savigny Vom Beruf unserer Zeit zur Gesetz-gebung 1814; Z. f. gesch. RW. 1, 373ff. E. v. Meier, ZRG. 43, 318. Achimv. Arnim, ZRG. 26, 228ff. Thibaut Über die Notwendigkeit eines allgemeinenbürgerl. R. für Deutschland 1814. Zöpfl, ZDR. 4, 91ff. Manigk Savigny undder Modernismus im Recht 1914. Bekker Über den Streit der histor. u. philoa.Rechtsschule, Heidelb. Rektoratsrede 1886. Biener Abb.. a. d. Gebiet der RG.(1848) 3ff. Rudorff Savigny, ZRG. 2, lff. v. Bethmann-Hollweg Erinnerungan Savigny, ebd. 6, 42ff. Übersicht über die 1879 gehaltenen Gedächtnisredenauf Savigny bei Brinz, KrVjschr. 21, 473ff. 22, 161ff. Kantorowicz Was istuns Savigny? 1912. Vgl. Landsberg Deutsche Biographie 30, 425ff. HingstProeve eener Geschiedenis der historische school 1859, Arnheim Diss. Unter denGermanisten der historischen Reehtsschule sind vor allem zu erwähnen Karl Fried-rich Eiohhorn und Jakob Grimm; vgl. v. Schulte K. F. Eichhorn 1884. Frens-dorff Das Wiedererstehen des deutschen Rechts, Zum 100jährigen Jubiläum vonK. F. Eichhorns Rechtsgeschichte, ZRG. 42 (1908) lff. Hübner J. Grimm u.d. deutsche Recht 1895. Stintzing u. Landsberg G. d. d. RW. 3, 2 S. 186«.253ff. 277ff. Vgl. v. Amira Grundriß 3 3f. Über den Gegensatz der Germanistenund Romanisten innerhalb der historischen Rechtsschule O. v. Gierke Die histor.R.-Schule und die Germanisten, Berl. Rekt.-Rede 1903. Für die mit dem Beginndes 20. Jh. einsetzende Rechtsentwicklung wird die Savignysche Frage erneut auf-geworfen von F. A. Müller-Eisert Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung1914. Unter Bejahung der Frage weist er auf den problematischen Charakter desBerufs der modernen Zeit für die Rechtsanwendung hin, der heute einen ähnlichenSchulenstreit entfacht hat.

' Vgl. S. 1000. Rehme in Ehrenbergs Handb. 1, 238f. Goldschmidt Handb.d. Handelsr. 2 1875, 64ff.

8 Vgl.S.I007 3 . Rehme in Ehrenbergs Handb". 1, 239ff. Wieland (S. 1015)24«.