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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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1017
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§ 91. Landeagesetzgebung. 1017

Hauptstücke zerfallen, 1502 durchgezählte Paragraphen. Das System istähnlich wie in den privatrechtlichen Teilen des ALR. Form und Ausdrucks-weise des österreichischen BGB. sind gefälliger, weil die Verfasser die An-weisung erhalten-hatten, sich auf die Prinzipien zu beschränken und aufkeine Kasuistik einzulassen, während Friedrich d. Gr. womöglich für jedenFall eine besondere Bestimmung haben wollte. Die übergroße Kasuistik istder Hauptfehler des ALR., das im übrigen sich durch Klarheit der Aus-dracksweise, gesunde Auffassung und Gründlichkeit vorteilhaft von allenanderen Kodifikationen unterscheidet. Beide Gesetzbücher enthalten nebendem unmittelbar übernommenen heimischen Recht, das immerhin gegenüberdem römischen stark in den Hintergrund tritt, viel unbewußt Hinein-getragenes, indem die Redaktoren vielfach vom römischen Recht nur darumabwichen, weil sie unter dem Einfluß der Naturrechtsschule 3 a etwas anderesfür ein Gebot der Vernunft oder der Natur der Sache hielten, während siesich tatsächlich in deutschen Rechtsanschauungen bewegten.

Mehr germanisches' Recht als das ALR. und das österreichische BGB.enthält das 1804 als Code civil des Francais veröffentlichte, dann nach demStaatsstreich revidierte und 1807 als Code Napoleon von neuem publiziertefranzösische Zivilgesetzbuch, bei dessen Abfassung der in Nordfrankreichherrschende, rein germanische droit coutumier vielfach ausschlaggebendwurde 4 . Weitere französische Kodifikationen waren der Code de proddureeivik von 1806, Code de commerce von 1807, Code d'inslrudion criminellevon 1808 und Code penal von 1810. In Baden wurde das französischeZivilgesetzbuch, in amtlicher deutscher Bearbeitung und mit wesentlichenZusätzen, durch die Edikte vom 3. Febr. und 22. Dez. 1809 als BadischesLandrecht, mit einem AnhangVon den Handelsgesetzen" (Code de com-merce), publiziert. 4 " Die französischen Gesetzbücher erhielten in Deutsch-land während der napoleonischen Zeit eine weite Verbreitung. Infolge derRestauration wurde ihr Geltungsgebiet in der aus unserer Tafel P7 ersicht-lichen "Weise eingeschränkt 4 b .

Im Lauf des 19. Jh. erhielten verschiedene schweizerische 40 Kantone

in den Jahren 191416. Das öst. BGB. gilt auch in Liechtenstein (v. In der MaurDie Rezeption des öst. allg. BGB. in Liechtenstein, Festschrift 1, 753fl), in Sieben-bürgen, Kroatien und der ehemaligen Militärgrenze, -während es in Ungarn seit1861 aufgehoben ist. Über neue Kodifikation in Ungarn vgl. Zehntbauer Ein-führung in die neuere Gesch. d. ungar. Priv.-R. 1916. HeymannUngar. Priv.-R. 1917.

3a Vgl. Stintzing u. Landsberg G. d. RW. 3, 1 S. 435ff. v. GierkeNaturrecht u. deutsches Recht 1883; Gen.-R. 4 (1913) 276ff. 378f. 447ff.

4 Vgl. S. 874". Zöpfl Über d. germ. Element im O. Nap., ZDR. 5 (1841)HOff. Le Code civil, Livre du Centenaire 1904. Rehme in Ehrenbergs Handb.1. 230ff. Kan De rechtsgedachte van het codificatiewerk der Revolutie, Tijdschr.v. Recbtsg. 2, 359 ff.

4a Vgl. Andreas Die Einführung des Code Napoleon in Baden, ZRG. 44,182". über die Bemühungen Brauers um die deutsche Rechtssprache vgl. ebd.206f. und Lenel (S. 927) 147f.

Vgl. E. Landsberg Verdrängung d. rhein. Fremdrechts 1914.

4c Stutz Die Schweiz in der deutschen Rechtsgeschichte 1920 S. 106ff.

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