1016 Das neunzehnte Jahrhundert.
unter dem Titel „Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten" vonneuem, und zwar für das ganze damalige Staatsgebiet mit Ausschluß desFürstentums Neuenburg und Valengin, publiziert zu werden. Mit Rück-sicht auf die Gebietsveränderungen des RDHSchl. erfolgte 1803 eine aber-malige Publikation, bei der die inzwischen ergangenen Novellen als Anhangs-paragraphen an den entsprechenden Stellen eingefügt wurden. Nach denBefreiungskriegen wurde das ALR. auch in die neuerworbenen Gebieteeingeführt; nur Neuvorpommern und Rügen sowie der rechtsrheinischeTeil des Regierungsbezirks Koblenz (Bezirk des Justizsenats Ehrenbreit-stein) behielten gemeines, das gesamte Unke Rheinufer und ein Teil desrechten Rheinufers der Rheinprovinz französisches Recht. In den durchdie französischen Kriege von Preußen abgetrennten Gebieten der bairischenMarkgrafschaften Ansbach und Baireuth, des hannoverschen Ostfrieslands,der niederen Grafschaft Lingen und des Eichfelds, sowie in einem Teil vonSachsen-Weimar wurde das ALR. aufrechterhalten. Das ALR. zerfällt inzwei Teile, die Teile in Titel, die Titel in Paragraphen. Die Hauptbestand-teile bilden das Privatrecht (Teil I und Teil II Tit. 1—6), Kirchenrecht(Teil II Tit. 11) und Strafrecht (Teü II Tit. 20). Die Titel 7-10 des IL Teilsbehandeln das Ständerecht: Bauernstand (Tit. 7), Bürgerstand (Tit. 8),Adel (Tit. 9), Beamtenschaft (Tit. 10). Bei dem Bauernstand werden auchdie Dorfgemeinden, bei dem Bürgerstand die Städte (§§ 86—178), Zünfteund Gewerbe (§§ 179-474), Handelsrecht (§§ 475-712, 1250-1388, 2452bis 2464), Wechselrecht (§§ 713-1249), Seerecht (§§ 1389-1933, 2359 bis2451) und Versicherungsrecht (§§ 1934-2358) abgehandelt. Teü II Tit. 12bis 19 enthält Bestimmungen aus dem Gebiet des Staats- und Verwaltungs-rechts, mit Einschluß der Regalien und des völlig bureaukratisch auf-gefaßten Vormundschaftsrechts (Tit. 18). Das ALR. trat an die Stelle dersämtlichen Quellen des gemeinen Rechts und gemeinen Sachsenrechts undnahm daher für sich nur subsidiäre Geltung in Anspruch hinter den Statutenund Provinzialrechten, deren Kodifikation ebenfalls ins Auge gefaßt wurde 2 ;dem Gewohnheitsrecht wurde subsidiäre Geltung hinter dem ALR. zu-gebilligt.
Im Gegensatz zu den preußischen ALR. beschränkten sich die übrigenKodifikationen auf das Privatrecht, nahmen aber für sich prinzipale Gel-tung in Anspruch und ließen das Gewohnheitsrecht nur da zu, wo im Gesetzausdrücklich darauf verwiesen wurde. In Österreich war das JosephinischeGesetzbuch (S. 978) zunächst unvollendetes Stückwerk gebüeben. Erst1811 konnte das „Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das KaisertumÖsterreich" verkündigt werden 3 . Es umfaßt in drei Teilen, die wieder in
2 Die das Familien- und Intestaterbrecht enthaltenden Titel 1-3 Teil IIwurden anfangs suspendiert, doch wurde diese Maßregel später nur noch in derMark Brandenburg, einigen pommerischen Kreisen und dem ehemaligen HerzogtumWestfalen aufrechterhalten. ,
3 Vgl. Festschr. z. Jahrhundertfeier des Allg. BGB., 2 Bde. 1911. BartsciDie Reform d. österr. Priv.-R. 1908. Die Fortbildung erfolgte durch sog. Teilnovellen