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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 91. Landeegesetzgebung. 1015

es dagegen in der zweiten Ordnung bei den kollegial zusammengesetztenStrafkammern der Landgerichte.

Die Gerichtsverfassung des Reiches kennt nur staatliche Gerichte.Die Patrimonialgerichte in Meklenburg und beiden Lippe wurden auf-gehoben, ebenso die standesherrlichen Gerichte, soweit solche noch be-standen. Den in einigen Staaten noch anerkannten geistlichen Ehegerichten 22bischöflicher wie protestantischer Konsistorien wurde jeder Eingriff in dasbürgerliche Rechtsgebiet entzogen. Als Sondergerichte blieben nur dieMilitär-, Rheinschiffahrts- und Eibzollgerichte, die in einigen Staaten be-stehenden agrarischen und Gemeindegerichte, die Gewerbegerichte, Feld-,Forst- und Polizeirügegerichte und die verschiedenen Verwaltungsgerichtebestehen. Die Reform der Militärgerichtsverfassung und des Militär-Straf-verfahrens ist durch die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dez. 1898 erfolgt.

Zweites Kapitel.

Die Beohtsquellen.

§ 91. Die Landesgesetzgebung.

Die Literatur zur Gesetzgebung des 19. Jh. ist in den Lehr- und Handbücherndes geltenden Rechts, namentlich des Landesprivatrechts, zu finden, auf die hierverwiesen sein mag. Für die Verfassungsgesetze vgl. §§ 8690. v. GierkePriv.-R. 1, 22f. Hedemann Fortschritt« d. Zivilrechts im 19. Jh. 1, 1910. HübnerPriv.-R. 3 36. Schreuer Priv.-R. 1921. Rehme G. d. Handelsrechts (in Ehren-bergs Handbuch) 191. Wieland Handelsrecht (in Bindings Handbuch 3, 1) 1921.Schwartz (§ 66) 529ff. R. Schmidt Lehrb. d. d. Zivilproz. 82ff. Wach Handb.d.Zivilproz. 1, 135ff. Liszt Lehrb. d. Strafr. 21 52ff.

In Preußen hatte Friedrich d. Gr. für die Kodifikation des gesamtenmateriellen Rechts eine Gesetzkommission eingesetzt, deren Seele der RatSuarez war 1 . Der Entwurf wurde 178488 veröffentlicht und der Kritikübergeben. Die Publikation erfolgte durch Patent vom 20. März 1791(Druck 1792) unter dem TitelAllgemeines Gesetzbuch für die PreußischenStaaten". Das Gesetzbuch wurde aber noch vor Eintritt der Rechtskraftwieder zurückgezogen, um erst nach einer oberflächlichen Revision 1794

!2 Über das kirchliche Gerichtswesen vgl. Hinschius Kirchenrecht 6, 1(1897), Kaas (S. 928) 2. Bd.; ebd. 145ff. über den Kulturkampf, mit reicher

Literatur.

1 Vgl. oben S. 977. Stölzel Carl Gottlieb Suarez 1885. Die Kommissionwurde zu einer ständigen Behörde, die dem König Auslegungs- und Ergänzungs-vorschläge zu machen hatte, da die Richter Dunkelheiten oder Lücken des Gesetz-buches nicht selbst auslegen oder ergänzen sollten.

R.Schr8der-v. Kttnßberg, Deutsche Bechtsgeischichte. 7. Aufl. 65