1014 Das neunzehnte Jahrhundert.
der Austräge nach Maßgabe der Landesgesetze aufrechterhalten. Das ineinzelnen Staaten noch in Übung gebliebene Rechtsmittel der Aktenversen-dung wurde aufgehoben. Als oberster Gerichtshof für das gesamte Eeichwurde das Reichsgericht, mit dem Sitz zu Leipzig, das zugleich an die Stelledes früheren Reichsoberhandelsgerichts trat, errichtet 19 .
Sehr verschieden gestaltet waren die Gerichte erster Instanz für bürger-liche Sachen. Während einige Staaten an der alten Verfassung mit Einzel-richter und Gerichtsschreiber festhielten, andere in prinziploser Weise baldEinzelrichter, bald Kollegialgerichte entscheiden ließen, hatte sich in denmeisten deutschen Staaten eine Sonderung in der Art vollzogen, daß allegeringeren Sachen durch Einzelrichter, die übrigen durch Kollegialgerichteentschieden wurden. In Preußen geschah dies in der Weise, daß in deneinzelnen landrätlichen Kreisen Kreisgerichte und in den größeren StädtenStadtgerichte mit kollegialer Verfassung bestanden, die geringeren Sachenaber einzelnen Kreisrichtern als delegierten Richtern des Kollegiums, demsie angehörten, überwiesen wurden 20 . Eine Berufung an das delegierendeKollegium gab es nicht. Im Gebiet des französischen Rechts, sowie in Baden,Baiern, Oldenburg, Braunschweig und den 1866 von Preußen neu erworbenenLandesteilen war das Gericht des Einzelrichters (Amtsgericht, Friedens-gericht, in Baiern Land- und Stadtgericht) vom Kollegialgericht (Land-gericht, Bezirksgericht, Kreisgericht), das dem französischen Arrondisse-mentsgericht entsprach, vollständig getrennt und das letztere zugleich zurBerufungsinstanz für die Entscheidungen des ersteren bestimmt. DasReichsgesetz hat diese an die karolingische Gerichtsordnung anklingendeOrganisation auf seine Amts- und Landgerichte übertragen. An die Stelle derfrüheren Handelsgerichte 21 sind bei den Landgerichten, soweit ein Bedürfnisvorliegt, unter Beiziehung kaufmännischer Handelsrichter gebildete Kam-mern für Handelssachen getreten.
In Strafsachen erster Instanz hielten beide Meklenburg und beide Lippenoch ganz an den alten Einrichtungen und dem Inquisitionsverfahren fest.In allen übrigen Staaten hatte man sich, der Einteilung der Delikte ent-sprechend, an die Dreiordnung der französischen Gerichtsordnung an-geschlossen. Demgemäß entschieden über Übertretungen die oben erwähntenEinzelrichter, über Vergehen die Kollegialgerichte, über Verbrechen aberSchwurgerichte. In einigen Staaten war man in der Zuziehung des Laien-elements noch weiter gegangen: für Übertretungen bestanden mehrfachSchöffengerichte, in Würtemberg hatten in allen drei Ordnungen der Gerichteund teilweise selbst in bürgerlichen Sachen Laienrichter mitzuwirken. DasReichsgesetz nahm die Schöffengerichte und die Schwurgerichte auf, beließ
19 Baiern hat bis auf weiteres von der bedingten Erlaubnis, für ein sachlich be-grenztes Gebiet einen eigenen obersten Landesgerichtshof zu halten, Gebrauch gemacht.
20 In manchen Städten, die kein Kreisgericht besaßen, hatten derartigeDelegierte (Kreisgerichtsdeputationen) einen ständigen Sitz.
21 Vgl. Silberschmidt Deutsche Sondergerichtsbarkeit in Handels- undGewerbesachen 1904 (Beilage z. Z. f. HR. 55).