8 90. Norddeutscher Bund und die Errichtung dea Deutschen Reiches. 1011
Stimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen war zu einemBundesgesetz erforderlich und ausreichend 7 , nur bei Gesetzvorschlägenüber das Militärwesen und die Kriegsmarine sollte im Bundesrat die Stimmedes Präsidiums, also Preußens, den Ausschlag geben, wenn sie sich für Auf-rechterhaltung der bestehenden Einrichtungen aussprechen würde. DieAusfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die Überwachungihrer Ausführung stand dem Präsidium zu. Das Organ des Präsidiums warder von diesem ernannte verantwortliche Bundeskanzler.
Der weitere Ausbau der Bundesverfassung erfolgte durch verschiedeneBundessteuergesetze (Tabak-, Braumalz-, Branntweinsteuer 1868, Wechsel-stempelsteuer 1869) und das Wahlgesetz vom 31. Mai 1869, das für dieReiehstagswahlen an die Stelle des Reichswahlgesetzes von 1849 trat, so-dann durch die Errichtung des Bundesoberhandelsgerichts zu Leipzig(12. Juni 1869) 8 . Die Feststellung des Verhältnisses zu den süddeutschenStaaten war nach Art. 79 der Bundesverfassung besonderen, dem Reichs-tag zur Genehmigung vorzulegenden Verträgen vorbehalten, während ihrEintritt oder der Eintritt eines derselben in den Bund auf den Vorsehlag'des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung erfolgen sollte 9 .Gleichzeitig mit den zwischen Preußen und den süddeutschen Staaten ab-geschlossenen Friedensverträgen (13., 17. und 22. Aug., 3. Sept. 1866)war es zu der Abschließung von Schutz- und Trutzbündnissen mit gegen-seitiger Gebietsgewähr und der Einräumung des Oberbefehls über die ge-samte süddeutsche Kriegsmacht an den König von Preußen für den Falleines Krieges gekommen. Die süddeutschen Staaten hatten sich daraufhingegenseitig zu einer der preußischen Wehrverfassung entsprechenden Heeres-organisation innerhalb ihrer Staaten verpflichtet und für die ehemaligenBundesfestungen (Ulm, Rastatt, Landau, Mainz) eine gemeinschaftlicheFestungskommission eingesetzt. Dazu kam der zunächst für die Dauer vonzehn Jahren abgeschlossene Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867, der denfrüher auf rein völkerrechtlicher Grundlage beruhenden deutschen Zoll-verein (S. 999) in bundesstaatlicher Richtung umgestaltete, indem der Reichs-tag des Norddeutschen Bundes durch den Hinzutritt süddeutscher Ab-
7 Verfassungsänderungen bedurften im Bundesrat einer Zweidrittelmehrheit.
8 Dem Bundesoberhandelsgericht wurden später noch andere reichsgesetzlichgeregelte Gegenstände überwiesen. Zu erwähnen sind hier aus der Bundesgesetz-gebung die Aufhebung der Schuldhaft (29. Mai 1868) und die Gewährung derRechtshilfe (21. Juni 1869). Die 1866 noch in zehn norddeutschen Staaten er-haltene Thurn- und Taxissche Post wurde am 1. Jan. 1868 auf Grund eines Ab-lösungsvertrages von der Bundespostverwaltung übernommen. Vgl. v. SybelBegründung d. D. Reiches 6, 32 ff.
9 In Art. 4 des Prager Friedens von 1866 hatte der Kaiser von Österreichsich damit einverstanden erklärt, daß die südlich der Mainünie gelegenen deutschenStaaten „in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit demNorddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehaltenbleibt und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird". Da dersüddeutsche Bund nicht zustande kam, so war diese Abmachung gegenstandslos.