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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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1010
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1010 Das neunzehnte Jahrhundert.

forderliche ständische Genehmigung erhalten hatte, eine landesgesetzlicheVerkündigung statt 2 . Die Bundesverfassung trat am 1. Juli 1867 in Kraft.Unter Gegenzeichnung des am 14. Juli zum 'Bundeskanzler des Nord-deutschen Bundes' ernannten Grafen von Bismarck-Schönhausen verkündigteKönig Wilhelm I durch Publikation vom 26. Juli, daß die in ihrem vollenWortlaut mitgeteilte Verfassung desNorddeutschen Bundes" von den ver-bündeten Kegierungenmit dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstagevereinbart" und im ganzen Umfang des Norddeutschen Bundesgebiets unterdem 25. Juni verkündet worden und am 1. Juli in Kraft getreten sei, sowiedaß der König die ihmdurch die Verfassung des Norddeutschen Bundesübertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten" für sich und seine Nach-folger in der Krone Preußens übernehme 3 .

Der Norddeutsche Bund umfaßte, außer dem durch Einverleibungvon Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt und Schleswig-Holstein undkleinere baierische und hessische Abtretungen vergrößerten KönigreichPreußen, die sämtlichen nördlich der Mainlinie belegenen deutschen Staaten 4 ,mit Ausnahme der holländischen Provinz Limburg und des souverän ge-wordenen Großherzogtums Luxemburg 5 . Der Norddeutsche Bund war einBundesstaat; seine Regierung lag in den Händen des mit der Krone Preußenverbundenen Bundespräsidiums und des Bundesrates, der aus den Ver-tretern der Bundesregierungen gebildet war. 6 Die Bundesgesetzgebungwurde durch den Bundesrat und den aus allgemeinen, direkten Wahlenmit geheimer Abstimmung hervorgehenden Reichstag ausgeübt; die Überein-

2 Über die rechtliche Bedeutung dieser Verkündigungen, die in der Zeit vom21. bis 27. Juni (nicht, wie das Publikandum angibt, am 25. Juni) erfolgten, vgl.n. 1. Für den Norddeutschen Bund selbst war die Bundesverfassung von vorn-herein Bundesgesetz, also gemeines Recht, nicht bloß übereinstimmendes Landes-recht der Einzelstaaten.

3 Nr. 1 des Bundesgesetzblattes.

4 Nämlich Königreich Sachsen, die Großherzogtümer Sachsen-Weimar, Olden-burg, Meklenburg-Schwerin und Strelitz, die Herzogtümer Braunschweig, Anhalt,Sachsen-Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha, die Fürstentümer Sehwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, Waldeck, beide Reuß, Schaumburg-Lippe undLippe (Detmold), die freien und Hansestädte Lübeck, Hamburg, Bremen und dierechtsmainischen Teile des Großherzogtums Hessen, während Baiern auch mitseinen nördlich des Maines gelegenen Gebietsteilen außerhalb des Bundes blieb.Über das Verhältnis der Oberlausitz zu Österreich und der Stadt Wismar zu Schweden(S. 988) vgl. Br. Schmidt Ansprüche auswärtiger Staaten auf gegenwärtigesdeutsches Reichsgebiet 1894.

5 Luxemburg wurde durch den Londoner Vertrag von 1867 unter der Garantieder europäischen Großmächte für neutral erklärt, nachdem Preußen auf sein Be-satzungsrecht in der Bundesfestung Luxemburg verzichtet hatte. Meyer-An-sehütz 7 202.

6 Das Stimmenverhältnis im Bundesrat wurde nach den Vorschriften fürdas Plenum des ehemaligen Bundestages geregelt, indem Preußen unter Hinzu-rechnung der Stimmen von Hannover (4), Kurhessen (3), Holstein (3), Nassau (2)und Frankfurt (1) auf 17 Stimmen kam; das Großherzogtum Hessen erhielt nureine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen belief sich auf 43. Vgl. § 87 n. 13.