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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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1012
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1012 Das neunzehnte Jahrhundert.

geordneten zum deutschenZohparlarnent", der Bundesrat durch Hinzu-tritt der süddeutschen Regierungsvertreter zumBundesrat des Zoll-vereins" erweitert und der Krone Preußens das Präsidium eingeräumtwurde 10 .

Die Umbildung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reichevollzog sich infolge des deutsch-französischen Krieges am 1. Januar 1871durch den Eintritt der vier süddeutschen Staaten in den Bund kraft derVersailler Verträge, die der Norddeutsche Bund am 15. Nov. 1870 mit Badenund Hessen und am 23. Nov. mit Baiern abgeschlossen hatte, und des ent-sprechenden Berliner Vertrages vom 25. Nov. 1870 mit Würtemberg 10 *.Die verfassungsmäßige Genehmigung dieser Verträge (mit der durch diesebedingten Abänderung der Bundesverfassung), erfolgte im NorddeutschenBund im Wege der Bundes-, in den süddeutschen Staaten im Wege derLandesgesetzgebung, und zwar in Baiern erst am 21. Jan. 1871, in denübrigen Staaten noch im Laufe des Jahres 1870 11 . Das Deutsche Reichwar demnach keine Neugründung, sondern in allen Rechten und Ver-bindlichkeiten die Fortsetzung des Norddeutschen Bundes, dessen Gesetzemit wenigen Ausnahmen den Charakter von Reichsgesetzen erhielten 12 . Am18. Jan. 1871 nahm König Wilhelm I auf den im Namen der deutschenBundesfürsten und freien Städte gestellten Antrag des Königs von Baiernfür sich und seine Nachfolger in der Krone Preußen und dem Präsidiumdes Deutschen Reiches den Titel 'Deutscher Kaiser' an. Die notwendiggewordene Neuredaktion der Verfassung des Deutschen Reiches erfolgteim Wege der Bundesgesetzgebung und wurde am 16. April 1871 verkündigt 13 .

Durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 wurde das durch den Frank-furter Frieden vom 10. Mai 1871 abgetretene Gebiet von Elsaß-Lothringen 1311in den Reichsverband aufgenommen, unter gleichzeitiger Organisation alsReichsland und mit der Bestimmung, daß die Reichsverfassung dort mitdem 1. Jan. 1873 in Kraft zu treten habe. Die durch Vertrag vom 1. Juli

10 Im Zollbundesrat erhielten, entsprechend dem Plenum der ehemaligenBundesversammlung, Würtemberg vier, Baden und Hessen je drei Stimmen; Baiernwurde von vier auf sechs Stimmen erhöht. Die Verkündigung der Vereinsgesetzesollte in den süddeutschen Staatenin den daselbst geltenden Formen", also nichtdurch das Präsidium, erfolgen. Als preußischer Zollanschluß blieb auch das Groß-herzogtum Luxemburg innerhalb des Zollvereinsgebietes, ohne an der Zollvereins-verfassung aktiv teilzunehmen. Vgl. § 88 n. 18. Laband (S. 1008) 4 4 , 393.

10a Vgl. E. Schneider Würtembergs Beitritt zum Deutschen Reiche 1870(Würt. Vjh. 1920).

11 Vgl. Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870 S. 627-62. Reichs-gesetzblatt 1871 S. 926.

12 Art. 2 des baierischen Vertrages enthält ausdrücklich die Bestimmung:Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes,jedoch mit folgenden Abänderungen".

13 Vgl. Reichsgesetzblatt 1871 S. 63 ff.

i3a Vgl. Fischbach D. öffentl. Recht d. Reichslandes Els.-L. 1914 (OffentLR. d. Gegenwart 26). Brück Verf.- u. Verw.-R. von Els.-L., 3 Bde. 1908f. Här-tung VG. 170. Binding Werden u. Leben d. Staaten 1920, 169ff.