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Durch Bündnisvertrag vom 19. bis 21. Aug. 1866 hatten sich achtzehnnorddeutsche Staaten, denen noch Hessen-Dannstadt (mit seinem nördlichdes Mains belegenen Gebietsteilen), Reuß ä. L., Sachsen-Meiningen und dasKönigreich Sachsen in ihren mit Preußen abgeschlossenen Friedensverträgen(3. und 16. Sept., 8. und 21. Okt.) beitraten, zu einem Schutz- und Trutz-bündnis unter preußischer Führung und weiter zu seiner Umwandlung inein verfassungsmäßiges Bundesverhältnis auf Grundlage der preußischen„Grundzüge einer Bundesreform" (10. Juni 1866) vereinigt. Der Entwurfder Bundesverfassung sollte durch Bevollmächtigte der verbündeten Re-gierungen ausgearbeitet und dann einem auf Grund des Reichswahlgesetzesvon 1849 (S. 1004) zu wählenden Parlament „zurBeratung undVereinbarung"vorgelegt werden. Soweit die Verfassung der einzelnen Staaten es erforderte,wurde von diesen die ständische Genehmigung des abgeschlossenen Bündnis-vertrages eingeholt. Die Wahl des konstituierenden Reichstages erfolgteam 12. Febr. 1867, teils auf Grund einzelstaatlicher Ausführungsverord-nungen zum Reichswahlgesetz, teils (nach dem Vorgang Preußens) aufGrund besonderer Landeswahlgesetze, in denen die landesgesetzliche Zu-stimmung zu dem vereinbarten Verfassungswerk vorbehalten blieb 1 . Einenach Berlin einberufene Konferenz von Bevollmächtigten der verbündetenRegierungen hatte ihren auf Grund einer preußischen Vorlage ausgearbeitetenEntwurf einer Bundesverfassung am 7. Febr. 1867 zum Abschluß gebrachtund die preußische Regierung mit der Vorlage und Vertretung bei demReichstage beauftragt. Der am 24. Febr. eröffnete Reichstag erteilte bereitsam 16. April seine Zustimmung, und nachdem die von ihm beschlossenenAbänderungen des Entwurfs die einmütige Genehmigung der Regierungengefunden hatten, wurde dem Reichstag am 17. April 1867 durch KönigWilhelm im Namen der Verbündeten feierlich verkündet, daß die Regie-rungen die Bundesverfassung in dieser Gestalt nach Maßgabe der in deneinzelnen Ländern bestehenden Verfassungen zur gesetzlichen Geltungbringen würden. Eine formelle Publikation von Bundes wegen erfolgtenicht, da es dafür noch an den verfassungsmäßigen Organen fehlte. Dagegenfand in sämtlichen Bundesstaaten, nachdem die Durchbrechung der ein-zelnen Landesverfassungen durch die Bundesverfassung überall die er-
Da der Inhalt der Bundesverfassung von den Regierungen lediglich mitem konstituierenden Reichstage zu vereinbaren war, so konnte sich jener Vor-behalt, wie namentlich Binding hervorhebt, nur auf die Rechtskraft der neuenVerfassung gegenüber den Einzelverfassungen beziehen.