1008 Das neunzehnte Jahrhundert.
1865) endgültig beigelegt, indem Österreich gegen eine Geldentschädigungseine Ansprüche an Preußen abtrat; aber im übrigen kam es nur zu einembedenklichen Provisorium, da Preußen die alleinige Verwaltung in Schleswig,Österreich die in Holstein übernahm, die Hoheitsrechte über beide aber biszu endgültiger Entscheidung über das Schicksal der Herzogtümer gemeinsamblieben. Nachdem Österreich einseitig diese Entscheidung in die Händedes Bundestages gelegt und die holsteinischen Stände einberufen hatte,sah Preußen darin eine Kündigung des Gasteiner Vertrages und rückte zurWahrung seines Mitbesitzes wieder in Holstein ein. Österreich wich einerBegegnung aus, beantragte aber bei der Bundesversammlung die Mobil-machung gegen Preußen. Das Bundesrecht bot dafür keine Handhabe,nur die Einleitung eines Austragverfahrens wegen Besitzstörung (S. 992 f.)"würde der Bundesverfassung entsprochen haben. Indem der österreichischeAntrag zum Bundesbeschluß (14. Juni 1866) erhoben wurde, machte sichdie Bundesversammlung eines Verfassungsbruches schuldig, der für Preußender Anlaß wurde, noch an demselben Tage seinen Austritt aus dem Bundezu erklären. Ihm folgten die meisten norddeutschen Staaten. Die aus-getretenen bisherigen Bundesglieder vereinigten sich zu einem Schutz- undTrutzbündnis und zur Errichtung eines norddeutschen Bundesstaates inAnlehnung an die von Preußen kurz vor seinem Austritt in der Bundes-versammlung vorgelegten „Grundzüge einer Bundesreform". Der Verlaufdes Krieges entschied zugunsten des neuen Bundesstaates. Im Nikols-burger Präliminarvertrag (26. Juli) und dem Prager Frieden (23. Aug. 1866)erkannte Österreich die Auflösung des Deutschen Bundes an, trat seine An-sprüche auf Schleswig-Holstein an Preußen ab und erklärte seine Ein-willigung zu der Errichtung eines Norddeutschen Bundes unter preußischerFührung, sowie zu der Herstellung einer „nationalen Verbindung" desselbenmit den süddeutschen Staaten. Nachdem die Verbündeten Österreichs inEinzelverträgen ebenfalls zugestimmt hatten, war die Bahn für die Neu-gestaltung Deutschlands geebnet. Am 24. Aug. 1866 löste sich der Bestder zuletzt nach Augsburg übergesiedelten Bundesversammlung auf.
§ 90. Der Norddeutsche Bund und die Errichtung des Deutschen Reiches.
Härtung VG. 162ff. Stimming VG. 73f. 84ff. — Äugst Bismarcks Stellungzum parlamentarischen Wahlrecht 1917 (vgl. Windelband, Mitt. Hist. Lit. 1918).Bergsträsser G. d. Reichsverfassung 1914; G. d. polft. Parteien 1921. BindingZum Werden u. Leben der Staaten 1920 (darin u. a.: Gründung d. Nordd. Bundes95ff., Rechtl. Stellung d. Kaisers 251 ff., Kaiser u. Heer 275ff.). BrandenburgEintritt der südd. Staaten in den nordd. Bund 1910; Die Reichsgründung, 2 Bde.1916 (vgl. Bauer, MJÖG. 38, 690ff.); Briefe u. Aktenstücke zur G. d. Gründungdes Deutschen Reichs 1870/71, 1911 (Quellensamml. z. deutschen G.); Urkundenu. Akten z. G. d. Reichsgründung 1916. Grosch Gründung d. nordd. Bundes u.d. Deutschen Reichs, Arch. Off. R, 29 (1912). A. Hänel Stud. z. deutsch. Staatsr.,2 Bde. 1873/80. Klöppel (S. 988) 74ff. Kuhlenbeck Otto v. Bismarcks Bedenu. Anspr. zur d. Reichsverfassung 1901. Laband Staatsr. des Deutsch. Reichs 51 (1911); Geschieht!. Entwickl. d. Reichsverf. seit der Reichsgründung, Jb. d. öff.