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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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1007
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§ 89. Deutscher Bund von 1848 bis 1866. 1007

seinen Schutz genommen. Dasmonarchische Prinzip" der Wiener Ministe-rialkonferenzen kam wieder zu Ehren und wurde seitens der Bundesversamm-lung benutzt, um die Einzelregierungen zu mehr oder minder gewaltsamenVerfassungsrevisionen zu veranlassen oder darin zu bestärken 3 .

Erst der Eintritt der Eegentschaft des Prinzen von Preußen (1858)führte einen Umschlag herbei. Seit Preußen, von männlicher Hand regiert,sich wieder in verfassungsmäßigen Bahnen bewegte und einem gemäßigtenFortschritt huldigte, hatte die Beaktion auch in der Bundesversammlungallen Boden verloren. Die Bundesreform trat wieder in den Vordergrund.Ein von der sächsischen Begierung aufgestellter Entwurf hatte keine weiterenFolgen. Ein anderer, 1862 von neun Mittelstaaten in einer Konferenz zuWürzburg vereinbarter Entwurf, welcher der Bundesversammlung für ge-wisse Akte der Gesetzgebung eine aus Abgeordneten der Landesvertretungengebildete Delegierten Versammlung zur Seite stellen wollte, wurde vom Bundes-tag abgelehnt. Ein neues Projekt einer sehr verwickelten Bundesverfassungwurde 1863 von Österreich einem auf seine Einladung in Frankfurt zusammen-getretenen Fürstentag vorgelegt, scheiterte aber am Widerspruch des Königsvon Preußen, der jede Beteiligung an den Verhandlungen ablehnte, wennnicht eine wahre Nationalvertretung auf Grund allgemeiner Wahlen unddie volle Gleichstellung beider Großmächte in betreff des Präsidiums inAussicht genommen würden; außerdem verlangte Preußen für jede derbeiden Großmächte ein Veto gegen alle nicht den unmittelbaren Schutz desBundesgebiets betreffenden Bundeskriege.

Der Gegensatz der beiden Großmächte trat noch einmal in den Hinter-grund infolge des von beiden gemeinsam unternommenen deutschdänischenKrieges 4 ; aber der den Krieg beendigende Wiener Friede (30. Okt. 1864),in welchem Dänemark die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburgzur Verfügung der beiden Verbündeten abtrat, brachte neuen Zündstoff.Zwar wurde die lauenburgische Frage durch den Gasteiner Vertrag (14. Aug.

3 Die einzige verdienstvolle Leistung der Bundesversammlung aus dieserZeit war ein auf Antrag Baierns gefaßter Bundesbeschluß (18. Dez. 1856), der dieBundesstaaten zur Beschickung der Nürnberger Kommission behufs Ausarbeitungeines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches aufforderte.

4 In Dänemark hatte nach dem Tode Friedrichs VII (15. Nov. 1863) aufGrund des Londoner Vertrages vom 8. Mai 1852 und des dänischen Thronfolge-gesetzes vom 31. Juli 1853 Christian IX den Thron bestiegen, während die Suk-zession in Schleswig-Holstein, wo die Stände die Änderung des Thronfolgegesetzesnicht genehmigt hatten, verfassungsmäßig dem Hause Augustenburg zustand. Daaber das Haupt des letzteren, Herzog Christian, dem Londoner Vertrage zuge-stimmt hatte, so war damit nach lehnrechtlichen Grundsätzen für ihn und seineNachkommen das Sukzessionsrecht beseitigt (S. 446). Es war daher gerechtfertigt,wenn Österreich und Preußen, zumal selbst durch den Londoner Vertrag gebunden,Christian IX auch als Herzog von Schleswig-Holstein anerkannten und nur ver-langten, daß die seit dem 15. Jh. gewährleistete verfassungsmäßige Verbindungbeider Herzogtümer (S. 426) aufrechterhalten und die Einverleibung Schleswigsin Dänemark rückgängig gemacht werde. Erst als dies verweigert wurde, schrittensie zum Kriege.