1006 Das neunzehnte Jahrhundert.
Sachsen sich wieder von dem Bündnis losgesagt hatten, wurde der Ver-fassungsentwurf durch eine Zusatzakte dahin geändert, daß der Bund denNamen „Deutsche Union" erhalten sollte. Der am 20. März 1849 zu Erfurteröffnete Reichstag nahm die Verfassung unverändert an. Aber die preußischeKegierung hatte nicht die Kraft und bald auch nicht mehr den Willen demum sich greifenden Abfall der Verbündeten zu steuern. Die Deutsche Unionblieb ein totgeborenes Kind, die Erfurter Verfassung ist nie ins Leben getreten.Ebensowenig hatte der von dem Vierkönigsbündnis aufgestellte MünchnerGegenentwurf einen Erfolg.
Österreich und Preußen hatten sich nach der Auflösung der National-versammlung, da die von Preußen nicht mehr anerkannte provisorischeZentralgewalt des Reichsverwesers nur noch ein schattenhaftes Dasein führte,über eine gemeinsam zu übernehmende provisorische Bundesleitung ver-ständigt, aber noch bevor diese ins Leben trat, berief Östereich als Präsidial-macht auf den 10. Mai 1850 eine außerordentliche Bundesplenarversammlungnach Frankfurt. Obwohl nur acht, später elf Regierungen, darunter die nochmit Deutschland im Krieg befindliche dänische, vertreten waren, erklärtesich die Versammlung für beschlußfähig und verfügte, nachdem sie sich auchals engerer Rat konstituiert hatte, sofort die Bundesexekution gegen dasschleswig-holsteinische und das kurhessische Volk, die für ihr Festhalten anRecht und Verfsasung vom Bunde gezüchtigt werden sollten. NachdemPreußen sich im Olmützer Vertrage (29. Nov. 1850) unterworfen hatte unddie zur Vereinbarung einer Bundesreform eröffneten Dresdner Konferenzenergebnislos geblieben waren, wurde die Bundesversammlung (Mai 1851)wieder von sämtlichen deutschen Regierungen anerkannt. Der Bundestaghatte in den Jahren der Prüfung nichts gelernt und nichts vergessen. DieReaktion im Bunde wie in den Einzelstaaten nahm ihren Anfang. In denJahren der Bewegung hatten sämtliche Staaten, die noch keine Repräsen-tatiwerfassung besaßen, eine solche erhalten; in anderen waren die bestehen-den Verfassungen zum Teil neugestaltet worden. Die Verfassungsgesetzewaren größtenteils im Wege der Vereinbarung zustande gekommen, dergeringere Teil beruhte auf einseitigem Regierungserlaß. Überall hatte einerfreulicher Fortschritt stattgefunden. Die Patrimonialgerichte warengrößtenteils beseitigt, die Gerichtsverfassungen überhaupt in einer denneueren Anschauungen entsprechenden Weise reformiert, Strafrecht undProzeß in derselben Richtung umgestaltet, Religions-, Gewerbe-, Preß- undVersammlungsfreiheit durchgeführt, die verschiedene Berechtigung derStandesklassen aufgehoben, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Bodenbeseitigt- u. dgl. m. An Auswüchsen der Volksfreiheit und des parlamen-tarischen Systems fehlte es freilich nicht, und eine auf diese beschränkteRevision würde sich den Dank der Nation erworben haben. Aber in Oster-reich, Holstein, Sachsen, Würtemberg und beiden Meklenburg wurden dieneuen Verfassungen auf Bundesbeschluß wieder aufgehoben und diefrüheren Zustände hergestellt. Am schroffsten waren die Verfassungsbrüchein Hannover und Kurhessen, beide vom Bundestag gutgeheißen und unter