§ 89. Deutscher Bund von 1848 bis 1866. 1005
Gesetzblatt verkündigt; ebenso am 27. Dez. die als Teil der Keiehsverfassungbeschlossenen „Grundrechte des deutschen Volkes" und am 12. April 1849das Reichswahlgesetz. Die am 27. März 1849 beschlossene „Verfassung desdeutschen Reiches" erhielt die Unterschrift des Reichsverwesers nicht; siewurde ohne diese als „beschlossen und verkündigt" von der „deutschenverfassunggebenden Nationalversammlung" durch das Bureau derselbenunter dem 28. März 1849 im Reichsgesetzblatt bekannt gemacht.
Nach der „Verfassung des deutschen Reiches" sollte das bisherigeBundesgebiet einen konstitutionellen Bundesstaat bilden, mit einem erb-lichen „Kaiser der Deutschen" und verantwortlichen Reichsministern, sowieeinem aus Staaten- und Volkshaus bestehenden Reichstag, das erstere zureinen Hälfte aus Vertretern der Regierungen, zur anderen aus Abgeordnetender Einzellandtage zusammengesetzt, das Volkshaus aus unmittelbaren,geheimen Volkswahlen hervorgehend. Die am 28. März von der National-versammlung vollzogene Kaiserwahl fiel auf Friedrich Wilhelm IV. vonPreußen, der die Wahl am 28. April endgültig ablehnte, weil die National-versammlung die von ihm gestellte Bedingung der freien Zustimmung derEinzelstaaten zu der Reichsverfassung verwarf. Es folgte die Abberufungder preußischen Abgeordneten zur Nationalversammlung von seiten derpreußischen Regierung, deren Beispiel die meisten übrigen Regierungenfolgten. Damit war das Reformwerk der Jahre 1848—49 gescheitert. Diekonstituierende Nationalversammlung löste sich auf. Die ohnmächtigen Ver-suche des in Frankfurt verbliebenen, dann nach Stuttgart übergesiedeltenRestes der Versammlung (des „Rumpfparlamentes") zur Aufrichtung derVolkssouveränität und der Republik bildeten eine bloße Episode. Die ehe-malige Bundesverfassung war seit dem 12. Juli 1848 aufgehoben und dasGesetz über die provisorische Zentralgewalt vom 28. Juni 1848 bot in demnun eingetretenen Fall keine Handhabe, um dem gesetzlich unauflösbarenBunde wieder eine verfassungsmäßige Organisation zu geben. Der Vertrags-weg war das einzige Auskunftsmittel, das sogleich von der preußischenRegierung ergriffen wurde.
Das am 26. Mai 1849 von Preußen, Hannover und Sachsen abgeschlosseneDreikönigsbündnis bezweckte, unbeschadet der Fortdauer des noch genauerzu regelnden Bundesverhältnisses mit Österreich, die Errichtung eines dieübrigen deutschen Staaten umfassenden Bundesstaates unter dem Namen„Deutsches Reich". Der gleichzeitig vereinbarte Verfassungsentwurf schloßsich auf das engste an den Frankfurter Entwurf an, verminderte aber dasÜbergewicht des parlamentarischen Systems, trug der Selbständigkeit derEinzelstaaten größere Rechnung, ersetzte den Titel „Kaiser der Deutschen"durch „Reichsvorstand" und stellte dem letzteren, dessen Würde mit derKrone Preußens verbunden wurde, für Akte der Gesetzgebung ein Fürsten-koHegium zur Seite. Dem Dreikönigsbündnis traten sämtliche Bundes-regierungen bis auf Baiern, Würtemberg, Luxemburg, Liechtenstein, Hessen-Homburg und Frankfurt bei, während Österreich gegen den Versuch einesengeren Bundes überhaupt Verwahrung einlegte. Nachdem Hannover und