1004 Das neunzehnte Jahrhundert.
Instruktionen der Kegierungen gefaßt wurden. Die früheren freiheits-feindlichen Bundesbeschlüsse und Ausnahmegesetze wurden aufgehoben diefrüher als hochverräterisch betrachteten Reichsfarben 1 als Bundesfarbenund der Reichsadler als Bundeswappen angenommen, die Revisionsbedürftig-keit der Bundesverfassung und die Notwendigkeit einer Nationalvertretungausgesprochen. Während auf Einladung der Bundesversammlung ein Aus-schuß von 17 Männern des allgemeinen Vertrauens (nach den 17 Stimmendes engeren Rates) den Entwurf eines deutschen Reichsgnmdgesetzes aus-arbeitete, dessen Grundgedanken in die spätere Bundesverfassung über-gegangen sind la , erwuchs den Reformbestrebungen der Bundesversamm-lung eine volkstümliche Konkurrenz in dem sog. Vorparlament, einer ausfreiem Antrieb zu Frankfurt zusammengetretenen Notabeinversammlung,zu der sich zahlreiche in Landes- oder Gemeindevertretungen hervorragendeMänner eingefunden hatten. Obwohl dieser Versammlung jede amtlicheAuktorität fehlte, erhielt das Vorparlament und der von ihm eingesetzteFünfzigerausschuß einen großen Einfluß auf das Reformwerk. Bei den aufBundesbeschluß vom 30. März 1848 von sämtlichen Bundesregierungenangeordneten Wahlen einer Nationalvertretung zur Vereinbarung einerReichsverfassung wurden die von dem Vorparlament entworfenen Grund-züge eines Wahlgesetzes maßgebend 2 . Am 18. Mai 1848 trat die „deutschekonstituierende Nationalversammlung" in der Paulskirche zu Frankfurt zu-sammen. Nachdem diese zunächst ein Gesetz über die provisorische Zentral-gewalt beschlossen und daraufhin den Erzherzog Johann von Österreichzum Reichsverweser gewählt hatte, übertrug die Bundesversammlung am12. Juli 1848 „namens der deutschen Regierungen" die Ausübung ihrerverfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen an die provisorischeZentralgewalt und legte sie feierlich in die Hände des Reichsverwesers,indem sie erklärte, daß sie „ihre bisherige Tätigkeit als beendet" ansehe.Damit war die bisherige Bundesverfassung rechtlich aufgehoben und dieVollendung des Reformwerkes der provisorischen Zentralgewalt und derNationalversammlung übertragen. Eine Verständigung mit den Einzel-regierungen war rechtlich nicht mehr erforderlich, wohl aber durch dieStaatsklugheit geboten. Das Reformwerk scheiterte, weil die National-versammlung in Überschätzung ihrer Macht von einer solchen Verständigungglaubte absehen zu können. Am 26. Nov. 1848 wurde der von der National-versammlung als Reichsgesetz angenommene Entwurf der Leipziger Wechsel-konferenz, die „Allgemeine Deutsche Wechselordnung" (S. 1000), imReichs-
1 Über Schwarzrotgold als Reichsfarbe vgl. Haupt, HistZ. 121 (1920) 175f.Gritzner D. deutschen Reichsfarben 1920 (Festgabe Seeliger) lff.
Xa Verfasser des Entwurfs, dem zunächst keine weitere Folge gegeben wurde,war Dahlmann. Vgl. Hübner Verfassungsentwurf der Siebzehner 1913 (in:Vinogradoff Essays in Legal History 384ff.).
2 Bei den Wahlen beteiligten sich auch die Provinzen Ost- und Westpreußenund ein Teil von Posen, deren Aufnahme in den Deutschen Bund durch Bundes-beschlüsse vom 11. und 22. April und 2. Mai erfolgt war.