8 88. Reformbestrebungen im Bund u. den Bundesstaaten bis 1848. 1001
besaßen, durchweg in Eigentümer verwandelt und von sämtlichen Lastenbefreit; eine Entschädigung wurde den Herren erst später zugebilligt. Inden deutschen Staaten erfolgte dagegen die gutsherrlich-bäuerliche Regu-lierung in der Weise, daß die Bauern bei erblichen und allen dem Leihe-zwang unterworfenen nichterblichen Stellen volles Eigentum erwarben. DieHerren wurden durch Kapital oder Rente für die bisherigen bäuerlichenLeistungen entschädigt 24 . Zur Erleichterung der Ablösung wurden vielfachstaatliche Rentenbanken gegründet, die gegen Abtretung der Ablösungs-rente das Kapital in Gestalt von Rentenbriefen vorschössen 25 . In wenigerglücklicher Weise hatte das preußische Landeskulturedikt von 1811 dieAblösung der Dienste durch eine Teilung der Bauergüter zwischen denBauern und ihren bisherigen Herren ins Auge gefaßt. Die durch die Ablösungzu freien Eigentümern gewordenen, gleichzeitig aber wirtschaftlich ge-schwächten Bauern sahen sich in zunehmendem Maß zum Verkauf ihrerHöfe gedrängt, wobei diese teils zur Vergrößerung der herrschaftlichenGüter, teils durch Vereinigung mit anderen Höfen zur Neugründung großerGüter verwendet wurden. Als das Ablösungsgesetz von 1850 statt derNaturalteilung die in anderen Staaten bewährten Ablösungsrenten ein-führte, war es für die meisten Bauern zu spät. Noch bedenklicher war esgewesen, daß die Deklaration von 1816 alle kleineren Bauernstellen (diespanndienstfreien Dienstfamilienetablissements, im Gegensatz zu den selb-ständigen Ackernahrungen) von der Wohltat der Ablösungsgesetzgebungüberhaupt ausgenommen hatte. Da die große Mehrzahl nicht in erblichem,sondern nur in Pacht- oder lassitischem Besitz stand, für diese Art Güteraber gleichzeitig der Bauernschutz aufgehoben wurde, so hatte das Gesetzdie verderbliche Folge, daß die kleinbäuerliche Bevölkerung der ostelbischenProvinzen in eine besitzlose Klasse reiner Tagelöhner umgewandelt wurde 28 .Eine andere Aufgabe der Landeskulturgesetzgebung war die Zu-sammenlegung (Verkoppelung) der Grundstücke im Wege des Zwangs-umtausches der in Streulage befindlichen Ackerparzellen, womit zugleichder Flurzwang und die gegenseitige Brach- und Stoppelweide beseitigt wurde 27In Schleswig-Holstein, Lauenburg, Nassau-Oranien und Nassau-Saarbrückenwaren die Verkuppelungen großenteils schon im Laufe des 18. Jh. durch-geführt 28 . In Preußen wurde das Verkoppelungsverfahren in muster-gültiger Weise durch die Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 geregelt,nachdem schon das ALR. 117 §§311 ff. gewisse Grundzüge aufgestellt
24 Vgl. G. F. Knapp und Meitzen (S. 876). Judeich Grundentlastung inDeutschland 1863.
25 Der Überschuß der Rente über den zur Verzinsung der Rentenbriefe er-forderlichen Betrag wurde zur Amortisation der Rente bestimmt, so daß der Bauerdurch die einige Jahrzehnte hindurch fortgesetzte Zahlung von selbst befreit wurde.
28 Auf diesen Umstand hat zuerst G. F. Knapp aufmerksam gemacht.
27 Schenck Einteilung der Felder u. Zusammenlegung der Grundstückemit bes. Rücksicht auf das südwestl. Deutschland 1867. Schütte Zusammen-legung der Grundstücke 1886. Vgl. G. Knapp u. Meitzen (S. 876).
28 Vgl. Schenck (n. 27) 23ff. Hanssen Agrarhistor. Abh. 2, 514f.
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