1002 DaR neunzehnte Jahrhundert.
hatte 29 . Für die süd- und westdeutschen Verhältnisse ist namentlich dasnassauische Konsolidationsgesetz von 1829 vorbildlich geworden. Gegen-wärtig befinden sich die meisten deutschen Staaten im Besitz einer ver-ständigen Verkoppelungsgesetzgebung 30 . Das Verfahren geschieht nur aufAntrag eines Teils der Interessenten und wird durch staatliche Aus-einandersetzungsbehörden (in Preußen Generalkommissionen) durchgefühlt.Es verfolgt den Zweck, jedem Beteiligten statt des in Streulage befindlichenParzellenbesitzes einen möglichst abgerundeten Besitz zu verschaffen. DasVerfahren führt vielfach zugleich zu einer Aufteilung der Gemeindeweiden,während die Gemeindewälder in der Regel ungeteilt erhalten bleiben.
Weitere Aufgaben der Landeskulturgesetzgebung des 19. Jh. waren dieBeseitigung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden 31 , die Aufhebung,Ablösung oder Beschränkung kulturschädlicher Dienstbarkeiten (nament-lich der Weidegerechtigkeiten), Ablösung der Zehnten 31 * und sonstigenkirchlichen Reallasten, die Waldschutzgesetzgebung, das Wasserrecht, ins-besondere die Verhältnisse der Deich-, Bewässerungs- und Entwässerungs-genossenschaften u. dgl. m. 32 .
Die früheren Beschränkungen des Eigentumserwerbes für gewisseKlassen, wonach Mchtadelige in der Regel keine Rittergüter, Adelige keineBauergüter erwerben durften, wurden schon im Beginn des 19. Jh. allgemeinaufgehoben. Ebenso wurden die aus früherer Zeit überlieferten partikular-rechtlichen Beschränkungen der Teilbarkeit der Grundstücke größtenteilsbeseitigt. Dagegen hat sich die nur dem fränkischen Recht unbekanntgebliebene ungeteilte Vererbung der Bauergüter (das Anerbenrecht) nachden Grundsätzen des Minorats oder Majorats in den verschiedensten TeilenDeutschlands erhalten 33 . Die neueren Höferechte oder Landgüterordnungensuchen diese Richtung zu befördern. Auf dem Gebiet des Großgrundbesitzes
29 Dazu später Gesetz vom 2. Apr. 1872 und die provinziellen Verkoppelungs-gesetze für Hessen-Nassau (13. Mai und 2. Sept. 1867), Schleswig-Holstein (17. Aug.1876), Hannover (17. Juni 1883), Hohenzollern (23. Mai 1885), Rheinprovinz(24. Mai 1885, 5. April 1869), Landesgesetz für Waldeck und Pyrmont (25. Jan. 1869).Wittich HWB. der Staatsw. 3 8, llllff.
30 In Baiern wurde das unbrauchbare Gesetz von 1861 ersetzt durch dasFlurberainigungsgesetz vom 29. Mai 1886 (Fassung 30. 7. 1899). Württ. Feld-bereinigungsges. 30. 3. 1886. Ges. 16. 8. 1909.
31 Auf dem linken Rheinufer schon durch die französische Gesetzgebung,im übrigen größtenteils erst seit 1848.
31 " Pöschl Neubruchzehnt, Arch. Kath. KR. 98 (1918) 519ff.
32 Vgl. G. Meyer Verwaltungsrecht 2 1, 288—332. Rosin Recht der öffentl.Genossenschaft 1886 S. 79-89. O. v. Gierke Genossenschafter. 1, 770ff. A. An-schütz Wiesengenossenschaften, Jb. d. gem. deutsch. R. 3, 396ff. G. AnschützBewässerung u. Bewässerungsrecht, HWB. d. Staatsw. 2 2, 773ff.; Deichwesen,ebd. 3, 141ff.; Wassergenossenschaften, ebd. 7, 669ff. J. v. Gierke G. d. deutsch.Deichrechts, 2 Bde. 1901-17 (v. Gierke U. 63. 128). Kloeß Deutsches Wasser-recht 1908.
33 Vgl. v. Miaskowski Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilungim Deutschen Reiche 1882—84 (Schriften des Vereins für Sozialpolitik 20. 25).Sering D. Vererbung d. ländl. Grundbesitzes in Preußen, 14 Bde. 1897—1908.