1000 Das neunzehnte Jahrhundert.
nähme von Österreich, Liechtenstein, Holstein-Lauenburg, beiden Meklen-burg und den drei Hansestädten umfaßte. Der Zollverein war ein völkerrecht-licher Verein, der immer nur auf bestimmte Zeit (12 Jahre) abgeschlossen aberregelmäßig, wenn auch zuweilen erst nach schweren Krisen, wieder erneuertwurde. Sein Organ war die jährlich an einem vorher vereinbarten Ort zu-sammentretende Zollkonferenz, aus Bevollmächtigten der Vereinsstaatenbestehend; alle Beschlüsse mußten einstimmig gefaßt werden. Preußenvertrat zugleich seine Zollanschlüsse, hatte aber im übrigen kein Vorrechtwenn ihm auch tatsächlich die Führerschaft nicht entgehen konnte. DerZollverein bildete ein einheitliches Verkehrsgebiet mit gemeinsamem Zoll-nnd Handelssystem, Zollgesetz und Zolltarif und einheitlicher Zollordnung.Auch über gleichmäßige Besteuerung innerer Erzeugnisse wurden Verein-barungen, z. B. über die dem ganzen Zollverein gemeinsame Rübenzucker-steuer, getroffen. Gemeinsame Grundsätze wurden hinsichtlich des Münz-und Gewichtssystems aufgestellt. Während die Münzkonvention von 1838noch die kölnische Mark zugrunde legte 20 , ging der Münzverein von 1857,dem auch Österreich und Liechtenstein beitraten, bereits von dem als Ge-wichtseinheit angenommenen Zollpfund von 500 Gramm aus 21 . Noch aufeinem zweiten Gebiete hat der Zollverein für ganz Deutschland eine Förde-rung gebracht, indem Preußen am 81. August 1847 auf Beschluß der Zoll-vereinskonferenz die deutschen Bundesregierungen zur Beschickung derLeipziger Wechselkonferenz einlud, deren Ergebnis der am 9. Dezember1847 vollendete Entwurf der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung war.Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung wurde seit 1849 in den einzelnenBundesstaaten als Landesgesetz eingeführt.
Eine besonders wichtige Aufgabe der wirtschaftlichen Reform fiel derLandeskulturgesetzgebung der Bundesstaaten zu 22 . Von den Ee-formen auf dem Gebiete des Lehnswesens und von der Bauernbefreiung istbereits in anderem Zusammenhange die Rede gewesen 23 . Die Bauern-befreiung war überall ohne Entschädigung der Herren erfolgt, aber dieLeistungen, zu denen die Bauern verpflichtet gewesen waren, blieben dergutsherrlich-bäuerlichen Regulierung vorbehalten. Das Dekret der fran-zösischen Nationalversammlung über die Aufhebung des regime feodal(4. Aug. 1789), das auch in den von Napoleon einverleibten deutschen Ge-bieten durchgeführt wurde, hatte die Bauern, soweit sie ein erbliches Recht
20 Vgl. S. 924 ff. Die süddeutschen Staaten gingen von dem 24-Gulden-Fußzum 24Vjj-Guldenfuß über, so daß der 14-Talerfuß und der reformierte rheinischeMünzfuß in dem Taler (= l 3 / 4 fl.) und dem 2-Talerstück (= 37»fl.) eine beidenSystemen angepaßte Münze erhielten.
21 Aus dem Pfund feinen Silbers wurden 30 Taler oder 45 fl. österreichischoder 52V 2 fl. rheinisch geprägt. Vereinsmünze wurde der dem früheren Taler gleich-wertige Vereinstaler zu 1% fl. österr. und l 3 / 4 fl. rheinisch.
22 Vgl. G. Meyer Lehrb. d. deutsch. Verw.-Rechts l 2 , 291-314 (mit aus-führlicher Literatur). Nobiling Die preuß. Landeskulturgesetze, 2 Bde. 1901 bis1913. Lette u. Rönne Landeskulturgesetzgebung d. preuß. Staates, 2 Bde. 1853-54.
28 Vgl S. 881. 985.