§ 88. Reformbestrebungen im Bund u. den Bundesstaaten bis 1848.
amtentum an dem Ausbau des Staates auf Grundlage der Stein-Harden-bergischen Reformen (S 985) gearbeitet. Die Heeres-, Zivil- und Finanz-verwaltung wurde weiter vervollkommnet. Seit 1829 wurde die regelmäßigeVeröffentlichung des Staatshaushaltes eingeführt. Die konstitutionelle Ent-wicklung kam erst unter Friedrich Wilhelm IV. mehr in Bewegung. DenAnfang machten die vereinigten ständischen Ausschüsse (1842), denen 1847der vereinigte preußische Landtag, eine in Herrenkurie und Ständekuriegeteilte Vereinigung der acht Provinziallandtage, folgte; aber auch dieser er-hielt nur die Befugnisse, wie sie die alten Landstände besessen hatten, undden vom vereinigten Landtag gestellten Anträgen auf periodische Einberu-fung und auf Einführung einer konstitutionellen Verfassung wurde keineFolge gegeben. Erst 1848 entschloß sich der König zu einer modernen Ver-fassung, die, auf dem Vorbild der belgischen von 1813 beruhend, am 5. Dez.1848 gegeben wurde. 171
Einer der wichtigsten preußischen Staatsakte war das Gesetz vom26. Mai 1818 über den Zoll und die Gebrauchssteuer von ausländischenWaren und den Verkehr zwischen den Provinzen des Staats, wodurch sämt-liche Binnenzölle aufgehoben und die Zollgrenze an die Landesgrenzenverlegt wurde. Die von preußischem Gebiet eingeschlossenen Enklavenanderer deutscher Staaten wurden nach und nach durch besondere Ver-träge mit dem preußischen Zollgebiet vereinigt, ebenso die drei anhaltischenHerzogtümer, die Fürstentümer Waldeck-Pyrmont und Lippe und dasGroßherzogtum Luxemburg, das in diesem Verhältnis bis zum Weltkriegegeblieben ist. 18 Nachdem Preußen und beide Hessen, sodann Baiern undWürtemberg besondere Zollvereine errichtet hatten, traten beide Vereinedurch die Verträge vom 22. und 30. März 1893 zu dem 'Zoll- und Handels-verein' zusammen, der auch Sachsen und die Anschlußstaaten des preußischenZollgebietes mitumfaßte. Noch in demselben Jahr trat der thüringische Zoll-verein, dem Preußen und Kurhessen ebenfalls mit einigen Landesteilen an-gehörten, dem 'Gesamt- Zoll- und Handelsverein' bei 19 ; 1835 folgten Badenund Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1841 Lippe und Braunschweig, das bisherdem 1834—36 errichteten 'Steuerverein' angehört hatte. Auch dieser, demnur noch Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe angehörten, wurdeauf Grund der Verträge vom 7. Sept. 1851 und 1. März 1852 mit dem Zoll-verein verbunden (1854), so daß er nunmehr ganz Deutschland mit Aus-
17a Vgl. Smend Die preuß. Verf.-Urk. im Vergleich mit der belgischen 1904.Anschütz Die Verf.-Urk. f. d. preuß. Staat 1850. 1. 1912. Giese RG. 166ff.Härtung VG. 153ff.
18 Der Anschluß erfolgte 1842, zunächst auf sechs, später auf je zwölf Jahre.Die letzte Erneuerung (1865) -wurde durch § 14 des Staatsvertrages vom 11. Juni1872 über die Übernahme der Luxemburger Eisenbahnen in die Verwaltung desDeutschen Reiches in der Weise unkündbar gemacht, daß der Zollanschluß be-stehen bleiben sollte, solange das Reich die Eisenbahnverwaltung behält.
19 Vgl. Ägidi Aus der Vorgeschichte des Zollvereins 1865. Weber Der deutscheZollverein 1869. Nebenius Der deutsche Zollverein 1835. Die rechtliche Unter-lage des Zollvereins bildete DBA. 11 und WSchl.-A. 6.
B.Schröder-v.Künßberg, Deutsche Reohtsgesohichte. 7. Aufl. 64