998 Das neunzehnte Jahrhundert.
berg (1819), Hessen-Darmstadt (1820), Altenburg und Koburg (1821) Mei-ningen (1829) zustande. In einigen dieser Staaten hatte die Rheinbundzeitmit der Vergangenheit so völlig gebrochen, daß es, namentlich mit Rück-sicht auf die zahlreichen neuerworbenen Gebiete, vollständiger staatsrecht-licher Kodifikationen bedurfte. Die zum Teil an die Charte ctmstituiimulhLudwigs XVIII (1814) anknüpfenden Verfassungsurkunden, die übrigensan dem monarchischen Prinzip festhielten, entsprachen den Anforderungender Zeit so gut, daß sie die folgenden Stürme überdauert und sich im wesent-lichen bis zum Weltkriege erhalten haben. Einen neuen Anstoß für die kon-stitutionelle Entwicklung Deutschlands gab die französische Julirevolution.Repräsentatiwerfassungen erhielten 1831 Kurhessen 15 c und das KönigreichSachsen, das bis dahin streng an den altständischen Einrichtungen fest-gehalten hatte, 1832 Braunschweig, 1833 Hannover und Hohenzollern-Sigmaringen, 1835 Hohenzollern-Hechingen, 1841 Schwarzburg-Sonders-hausen. Die hannoversche Verfassung wurde, nachdem die Verbindung desLandes mit England durch den Tod Wilhelm III gelöst worden war (1837),von Ernst August unter dem nichtigen Vorwand, daß er als Agnat seineZustimmung nicht erteilt habe, umgestoßen und 1840 durch eine neue,mit einer ungesetzlichen Ständeversammlung vereinbarte Verfassung ersetzt.Die altständische Verfassung bestand jetzt nur noch in beiden Meklen-burg, Oldenburg, Sachsen-Gotha, Anhalt und Reuß, mit gewissen Verbesse-rungen auch in Schaumburg-Lippe und Lippe. Schleswig-Holstein erhielt1834 eine reformierte Verfassung, zum Teil auf Grand des in keinem anderendeutschen Staat angenommenen direkten Wahlrechts, aber immer noch aufaltständischer Grundlage und mit bloßem Beratungsrecht bei der Gesetz-gebung. Österreich 16 beharrte in einem verknöchertem Absolutismus, dersämtliche habsburgische Länder zusammenfaßte und den deutschen Cha-rakter des Kaiserstaats infolgedessen stark in den Hintergrund treten ließ;in einzelnen Provinzen bestanden Provinziallandtage mit untergeordnetenBefugnissen; wesentliche Reformen erfolgten nur in der Organisation derZentralbehörden. In Preußen wurde noch 1820 das Versprechen einer 'reichs-ständischen Verfassung' seitens des Königs wiederholt, aber es kam nur zuder Einrichtung von Provinzialständen (1824—24) auf vorwiegend alt-ständischer Grandlage und mit beschränkter Zuständigkeit, insbesondereauf dem Gebiete der Gesetzgebung nur mit beratender Stellung 17 . Im übrigenwurde in landesväterlicher Fürsorge mit einem streng gewissenhaften Be-
i5c Vgl. Wieber Die parteipolit. Ideen von S. Jordan 1913. Losch G. d.Kurfürstentums Hessen 1922.
«Vgl. v. Luschin Österr. Eeichs-G. 558ff. Bibl D. niederösterr. Ständeim Vormärz 1911 (vgl. MJÖG. 34, 189ff.).
17 Vgl. Haake Preuß. Verfassungskämpfe vor 100 Jahren 1921. Das gewissen-haft gehaltene Versprechen des Königs, ohne landständische Genehmigung keineSteuern auszuschreiben oder Staatsanleihen zu erheben, machte es notwendig, dieersten Eisenbahnunternehmungen in Preußen der Privatindustrie zu überlassen.Der Gedanke einer Staatseisenbahnpolitik hat in Preußen erst nach 1866 Bodengewonnen.