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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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8 88. Reformbestrebungen im Bund u. den Bundesstaaten bis 1848. 997

Die Religionsfreiheit wurde durch die DBA. 16 erheblich gefördert,indem der Genuß derbürgerlichen und politischen Rechte" fortan vonder Verschiedenheit der christlichen Religionspartein" unabhängig seinsollte. Das Recht des Religionsbannes war aufgehoben, doch blieb es derLandesgesetzgebung überlassen, inwiefern den Andersgläubigen auch dieöffentliche Religionsübung zu gestatten sei. Die rechtliche Stellung derDissidenten, die nach dem JPO. im Reich nicht geduldet werden sollten,blieb der Regelung durch die Landesgesetzgebung anheimgestellt. Hin-sichtlich der Juden beschränkte sich die DBA. darauf, ihnen die von deneinzelnen Bundesstaaten eingeräumten Rechte zu gewährleisten, so daßihre Lage wenigstens nicht mehr verschlechtert werden durfte 13 .

Die bei der Bundesverfassung zurückgewiesene Beteiligung des Volkesan der Regierung sollte nach DBA. 13 wenigstens innerhalb der einzelnenLandesverfassungen platzgreifen. Die Bestimmung:In allen Bundes-staaten wird eine landständische Verfassung stattfinden", die in erster Reiheeine wahre Volksvertretung im Auge hatte, wurde aber durch WSchl.-A. 55dahin ausgelegt, daß der Landesherr nach seiner Wahl entweder eine alt-ständische oder eine Repräsentativverfassung einführen könne. Die denStänden einzuräumenden Rechte wurden außerdem durch das in über-triebenem Sinn aufgefaßte monarchische Prinzip auf das äußerste begrenzt 14und die Bundesgewähr für die Landesverfassungen (WSchl.-A. 56. 60) tat-sächlich nur zum Schutz altständischer Verfassungen ausgeübt 15 . Kon-stitutionelle Verfassungen 15 a kamen, teils im Wege der Vereinbarung mitden alten Ständen, teils durch einseitigen landesherrlichen Erlaß, zunächstnur in Nassau (1814/15), Waldeck, Schwarzburg-Rudolstadt und Sachsen-Weimar 15 " (1816),Hildburghausen (1818), Baiern und Baden (1818), Würtem-

geführt, so daß die Bulle gesetzliche Geltung nur erlangte, soweit sie nicht derLandesverfassung widersprach.

13 In Preußen wurden die Juden 1787 vom Leibzoll befreit. Durch Gesetzvom 11. März 1812 erlangten sie die bürgerliche Gleichstellung mit den Christen(S. 986 9a ). Vgl. Baron Die Judenfrage auf dem Wiener Kongreß 1920.

" Vgl. S. 995. WSchL-A. 57-59.

15 Die altständische Verfassung Brauns chweigs wurde vom Bunde gegen denAbsolutismus des Herzogs geschützt (1830), der hannoversche Verfassungsbruchund die Vertreibung der sieben Göttinger Professoren (1837) blieb ungeahndet.

15a Andreas G. d. bad. Verw.-Organisation und Verfassung 18021818.1, 1913. Goldschmit G. d. bad. Verf.-Urk. 1818-1918. v. Weech G. d. bad.Verf. 1868. L.Müller Bad. Landtagsabschiede (1819-40) 4 Bde. 1900-02.Döberl Ein Jahrh. bayr. Verf.-Lebens 1918. Oeschey D. bayr. Verf.-Urk. 26. Mai1818 und die Charte Ludwigs XVIII vom 4. Juni 1814. Ein Beitr. z. Lehre vommonaroh. Prinzip 1914. Adam Ein Jahrh. württemb. Verf. 1919. Wintterlin(S.929) 2, lff. Die württ. Verf. 1815-19 (Würt. Jbb. 1912, 47ff.). IngelmannStändische Elemente i. d. Volksvertretung nach d. deutschen Verf.-Urk. 180619,1914. G. Jellinek Erklärung d. Menschen- u. Bürgerrechte 3 (bes. W. Jellinek) 1919.

15b Vgl. Härtung Carl August v. Weimar als Landesherr, HistZ. 124 (1921)41Ö. Die weimarsche Verf. v. 5. Mai 1816 beruht auf der Landtagsverf. des 18. Jh.,die schon 1809 modernisiert war. Jetzt wurden noch bäuerliche Abgeordnete inden Landtag aufgenommen.