Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
996
Einzelbild herunterladen
 

996 Das neunzehnte Jahrhundert.

*gewonnenen Gebieten deutscher Bundesstaaten wurde in denen des linkenRheinufers die bisherige französische Gesetzgebung aufrechterhalten, das-selbe geschah zum Teil in den rechtsrheinischen Gebieten der preußischenRheinprovinz. Im übrigen fand überall die Aufhebung der französischenGesetze 9 » im Weg der Landesgesetzgebung statt. Während dies im all-gemeinen mit schonender Hand und unter Aufrechterhaltung manchesGuten, das dem Zwischenreich der Fremden zu verdanken war, geschah,wurde in Hannover und Kurhessen eine vollständige, die französisch-west-fälische Zwischenherrschaft aus der Geschichte ausstreichende Reaktionunternommen und mit der größten Härte, ohne Rücksicht auf wohlerworbeneRechte, durchgeführt 10 .

Eine dringende Aufgabe aller Bundesstaaten mit katholischer Bevölke-rung war die durch RDHSchl. 62 in Aussicht gestellte Neuregelung der katho-lischen Kirchenverfassung, da dieses Gesetz sich nicht auf die Mediatisierungder geistlichen Reichsstände (S. 981) beschränkt, sondern schlechthinalleGüter der fundierten Kapitel, Abteien und Klöster" im ganzen Reiche derfreien und vollen Verfügung der betreffenden Landesfürsten" preisgegebenhatte,sei es zur Bestreitung der Kosten des Gottesdienstes, des Unterrichtsund anderer Anstalten zum gemeinen Besten, sei es zur Erleichterung ihrerFinanzen". Die daraufhin von den meisten Staatsregierungen ergriffenenMaßnahmen hatten zwar auch einige evangelische Stiftungen, hauptsächlichaber die katholische Kirche getroffen, der fast ihr ganzes Vermögen zu-gunsten staatlicher Allgewalt entzogen wurde 11 . Die Neuregelung erfolgtedurch Vereinbarungen mit dem päpstlichen Stuhl, deren Inhalt durch dievom Papst erlassenen und von den Landesregierungen unter Wahrung derstaatlichen Hoheitsrechte und der Gleichberechtigung der anerkannten Kon-fessionen publizierten Zirkumskriptionsbullen zum Gesetz erhoben wurde 12 .

0a Vgl. v. Meier Französ. Einflüsse (S. 981), ferner Landsberg (§ 86).Vgh Schotte D. französ. Agrargesetzgebung im Anf. d. 19. Jh. (in: Beitr. z. 0.d. westf. Bauernstandes 1912, 87ff.). Weisweiler G. d. rheinpr. Notariats 1. Diefranz. Zeit 1916.

10 Vgl. Häusser (S. 857) 4, 460ff.

11 RDHSchl. 34-36. Vgl. Stutz Kirchenr. 2 (S. 11) 356f. (mit reichen Literatur-angaben). Kaas D. kath. geistl. Gerichtsbarkeit in Preußen 1 (1915) 145ff. 257ff.Lohmann D. Ende des alten Kölner Domkapitels nach der Säkularisation desKurstaates 1920. Berghaus Deutschi, vor 50 Jahren 1, 363f. Dove Realenzykl.f. prot. Theol. u. Kirche 2 14, 52ff. 57. 59f. Wetterer Die Säkularisation d. Ritter-stifts Odernheim in Bruchsal, ZRG. Kan. 8 (1918) 44ff. Von der Säkularisationverschont blieben nur die Frauenklöster, die nur im Einvernehmen mit dem Bischofeingezogen werden sollten.

12 Zirkumskriptionsbullen hießen diese Erlasse, weil die neue Abgrenzungder Diözesen (circumscribere) ihren Hauptinhalt bildete. Die nach ihren Ein-gängen benannten Bullen waren: für Preußen De salute animarum (1821), für Han-nover Impensa Romanorum pontificum (1824), für die oberrheinische Kirchen-provinz Provida sohrsque (1821) und Ad dominici gregis custodiavi (1827). In Baiernwurden die Ergebnisse des Konkordats vom 5. Juni 1817 mit einigen durch diestaatsrechtlichen Verhältnisse gebotenen Abänderungen durch das als 2. Beilage.der Verfassungsurkunde von 1818 erlassene Religionsedikt landesgesetzlich ein-