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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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g 88. Reformbostrebungen im Bund u. den Bundesstaaten bis 1848. 995

Staaten erlaubte. Das Volk galt als die zum Gehorsam verpflichtete Masse,als bloßes Objekt für die Regierenden. Die Lehrfreiheit der Universitäten 3 "wurde beschnitten, die Spruchtätigkeit der Juristenfakultäten in Straf-sachen aufgehoben, die Preßfreiheit, soweit sie landesgesetzlich anerkanntwar, mußte der Zensur weichen, die Versammlungsfreiheit wurde beseitigt,die Redefreiheit der Landtage auf das äußerste herabdrückt 4 . Die Be-kämpfung und möglichste Beseitigung aller .konstitutionellen Verfassungengalt als eine der wesentlichsten Aufgaben der Bundesversammlung 5 . Mankonstruierte deshalb in willkürlichster Weise ein sogenanntes monarchischesPrinzip unveräußerlicher Souveränitätsrechte 6 und suchte die einzelnenBundesregierungen, soweit sie eine konstitutionelle Verfassung eingeführthatten, zu Verfassungsbrüchen oder mindestens Verfassungsrevisiouen imSinn jenes Prinzips zu nötigen 7 . Selbst die Magistrate der freien Städtewurden mit dem monarchischen Prinzip beglückt (WSchl.-A. 62). Für dieBeschwerden der Untertanen und Städte über Rechtsverletzungen seitensder Regierenden war die Bundesversammlung taub. Für die Beförderungdes Handels und Verkehrs geschah von Bundes wegen nichts. Die einzigenLichtseiten in der Tätigkeit des letzteren waren die Beschlüsse über dieMonumenta Germaniae historica 7a und die in ihrer Art epochemachendenBundesbeschlüsse vom 6. Sept. 1832, 2. April und 5. Nov. 1835, 9. Nov. 1837,22. April 1841 und 19. Juni 1845 über den Schutz des geistigen Eigentums 8 .Erfreulicher als auf dem Gebiet des Deutschen Bundes waren die Ver-hältnisse in den Einzelstaaten 9 . Von den durch die Befreiungskriege zurück-

3a In deren Reihe trat 1810 die Universität Berlin (vgl. Lenz Gesch. derrriedileh-Wilhelm-üniversität in Berlin 191018), 1818 Bonn (vgl. v. Bezold6. d. Universität Bonn 1920). Schneider G. d. Universität Heidelberg im erstenJahrzehnt nach der Reorganisation 18031813, 1913.

4 Hiermit beschäftigten sich namentlich die sogenannten Ausnahmegesetze v.10. Apr. 1819, die erst durch die Bundesbeschlüsse vom 3. März und 2. April 1848wieder aufgehoben wurden, und die Bundesbeschlüsse vom 28. Juni und 5. Juli1832, sowie das Senlußprotokoll der Wiener Ministerialkonferenzen vom 12. Juni 1834.

6 Diesem Zwecke diente schon, wenn auch in verschämter Weise, die Aus-legung der DBA. 12 in WSchl.-A. 54-58.

6 WSchl.A. 57. Vgl. E. Kaufmann Studien zur Staatslehre des monarch.Prinzips, Hall. Diss. 1906. Meisner Die Lehre vom monarch. Prinzip im Zeit-alter der Restauration u. d. deutschen Bundes 1913. Jellinek a. a. 0. 1, 456f.

7 Hauptaufgabe der Beschlüsse vom 28. Juni 1832 und des Wiener Schluß-protokolls vom 12. Juni 1834.

7a Vgl. Breßlau G. d. Monumenta Germaniae 1921.

8 Vgl. S. 940. Klostermann Das geistige Eigentum 1, 51ff. (1867). SchonDBA. 19 hatte eine Nachdrucksgesetzgebung in Aussicht gestellt. Eine wichtigeErgänzung der angeführten Bundesgesetzgebung bildeten die Bundesbeschlüssevom 6. Nov. 1856 und 12. März 1857.

* Vgl. Altmann Urkunden (§ 86 n. 8). Härtung VG. 124ff. 132ff. Ferner»nten Anm. 15a. Giese Preuß. RG. 104ff. Lichtner Landesherr u. Stände inHessen-Kassel 17971821, 1913. Vgl. auch die geschichtlichen Abschnitte derEinzelbände von Jellinek-Laband-Piloty D. öffentl. Recht der Gegenwart1907ff. (Walz Baden; Piloty Bayern; Rhamm Braunschw.; van Calker HessenSchücking Oldenburg; O.Mayer Sachsen; G ö z Würtemberg).