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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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994
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994 Das neunzehnte Jahrhundert.

§ 88. Reformbestrebungen im Bunde und den Bundesstaaten bis 1848.

Härtung VG. 113ff. G. Meyer-Ansehütz' (S. 980) 149ff. 168ff. Stirn-ming VG. 32ff. Eckhardt Die Grundrechte vom Wiener Kongreß his zur Gegen-wart 1913. Jellinek R. des modern. Staates 2 1, 452ff. 514ff. v. KaltenbornG. d. deutsch. Bund es Verhältnisse u. Einheitsbestrebungen von 180656, 2 Bde.1857. List Der Kampf ums gute alte Recht 181519 (Wahl, Beitr. z. Parteis;.Heft 5) 1913. Meinecke Weltbürgertum u. Nationalstaat 5 1919. G.MeyerDas parlamentarische Wahlrecht (1901) S. 106ff. H. Schulze Lehrb. d. Staats-rechts 1, 107ff.; Preuß. Staatsr. 2 1, 96ff. v. Sybel Begründung des DeutschenReiches 1. 1889. v. Treitschke, Preuß. Jbb. 29, 313ff. 409ff. 30, 397ff. 479ff.648ff. Zachariä (S. 980) l 3 , 190ff. Quellen u. Darstell, z. G. d. Burschenschaftu. d. deutschen Einheitsbewegung, hgg. Haupt 1910ff.

Der Deutsche Bund vermochte dem deutschen Volk nach den vondiesem in den Befreiungskriegen gebrachten ungeheuren Opfern keine Be-friedigung zu gewähren. Gegen das Ausland erwies er sich als kraftlos 1 ,während er sich nach innen, zumal seit den sogenannten demagogischenUmtrieben, mehr und mehr zu einer allen volkstümlichen Begungen feind-lichen, die höchsten Güter der Nation in gehässigster Weise verfolgendenPolizeimacht verwandelte 2 . Während die Bundesakte von 1815 und dieersten Verhandlungen der am 5. Nov. 1816 eröffneten Bundesversammlungnoch von nationalem Geist erfüllt waren und eine gewisse Fürsorge für dieInteressen und Bedürfnisse der Nation zu erkennen gaben 3 , griff schon nachwenigen Jahren die entgegengesetzte Auffassung platz. Die unantastbareSouveränität und Gleichheit der im Bund vereinigten Staaten und Schein-staaten machte bei der erforderlichen Einstimmigkeit von vornherein jedeverfassungsmäßige Bundesreform und jede organische Einrichtung oder ge-meinnützige Maßregel des Bundes so gut wie unmöglich. Berücksichtigtwurde diese Unantastbarkeit der Einzelstaaten nur, um nationale Fort-schritte zu verhindern. Wo diese von einer Bundesregierung begünstigtwurden, betrachtete sich die Bundesversammlung als den wahren Souverän,indem sie sich die offenbarsten Eingriffe in die Selbständigkeit der Einzel-

1 So bei der Luxemburger Angelegenheit. Vgl. § 87 n. 5. Zachariä (S. 980)l 3 , 193 f.

2 Den Anfang machten die Karlsbader und Wiener Konferenzen (1819),deren Ergebnis die in verfassungswidriger Weise von der Bundesversammlungangenommenen Karlsbader Beschlüsse (1819) und die Wiener Schlußakte von1820 (Zeumer QuS. 2 Nr. 219) waren. Vgl. Ägidi Aus dem Jahre 1819 (1861).Später folgten, nach den durch die Julirevolution hervorgerufenen Bewegungen,die Wiener Konferenzen von 1834. Die Ausnahmegesetze von 1819, die Zentral-untersuchungskommission zu Mainz, die Demagogenverfolgungen und andere Mau-regeln lassen die ehemalige deutsche Bundesverfassung als eine der unnützestenund schädlichsten Einrichtungen der deutschen Geschichte erkennen.

3 Förderung der Religionsfreiheit (DBA. 16), Freigabe des Grundeigentums-erwerbs für alle Deutschen, Auswanderungsfreiheit für alle, die nicht durch ihreWehrpflicht gebunden waren, Aufhebung von Abschoß und Nachsteuer (ins de-tractus, gabella emigralionis) unter den deutschen Bundesstaaten (18), Verleihunglandständischer Verfassungen (13), Gewährung gesetzlicher Privilegien für diemediatisierten Reichsstände und die Reichsritterschaft (14. 17).