Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
993
Einzelbild herunterladen
 

§ 87. Verfassung des Deutschen Bundes. 993

alsAusträgalinstanz" mit der Entscheidungim Namen und anstatt derBundesversammlung" beauftragen sollte. Die Übernahme eines solchenAuftrags und der Gehorsam gegen die Entscheidung des Austraggerichtsgalt als Bundespflicht. Dasselbe war der Fall, wenn der Streit unter Gewähr-leistung des Bundes einem Schiedsgericht oder einem älteren Familien- oderVertragsaustrag zum Schiedsspruch übergeben war. Vorbeugende Maß-regeln und ein beschleunigtes Verfahren fanden Anwendung, wenn Tätlich-keiten zwischen Bundesgliedern stattgefunden hatten oder zu besorgen warenoder eine Besitzstörung vorlag 20 . Ein Austragverfahren konnte auch beiPrivatforderungen gegen mehrere Bundesregierungen eintreten, wenn esunter diesen streitig war, wer zu leisten habe 21 .

Im Fall einer "Widersetzlichkeit der Untertanen gegen ihre Eegierungsowie bei offenem Aufruhr oder gefährlichen Bewegungen in mehrerenBundesstaaten sollte der Bund auf Ansuchen der beteiligten Eegierung,unter Umständen selbst ungerufen, zur Herstellung der Ordnung einschreiten;dagegen wurden Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständenausdrücklich von der Zuständigkeit des Bundes ausgeschlossen 22 . In derFürsorge für den Rechtsschutz der Untertanen beschränkte sich die Bundes-verfassung auf die Bestimmung, daß in jedem Bundesstaat von einer ge-wissen Größe ein oberstes Gericht dritter Instanz bestehen müsse, währendsich die kleineren Staaten über die Errichtung gemeinsamer oberster Ge-richte, an denen dann auch die Aktenversendung (S. 950) zugelassen werdensollte, zu verständigen hatten 23 . Bei Beschwerden über verweigerte odergehemmte Rechtspflege sollte der Bund die schuldige Regierung zur Ge-währung der Rechtshilfe nötigen 24 .

Um die einzelnen Bundesregierungen zur Erfüllung ihrer Bundes-pflichten, zum Gehorsam gegen die Bundesbeschlüsse und die unter derAuktorität oder Gewähr des Bundes ergangenen Austrags-Urteile oderSchiedssprüche, sowie zur Aufrechterhaltung der vom Bund vermitteltenVergleiche anzuhalten, stand der Bundesversammlung nach Erschöpfungaller anderen bundesverfassungsmäßigen Mittel das Zwangsmittel der Bundes-exekution zur Verfügung 25 . Bei Widersetzlichkeit oder aufrührerischen Be-wegungen der Untertanen konnte auch eine Exekution gegen die letzterenerfolgen, die aber auf Verlangen der beteiligten Regierung wieder eingestelltwerden mußte 26 .

20 Bei Besitzstörungen sollte ein bei der Sache unbeteiligtes Bundesglied inder Nähe des zu schützenden Gebiets die Tatsache des jüngsten Besitzstandesund die angezeigte Störung durch seinen obersten Gerichtshof summarisch unter-suchen und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen lassen, dessen Befolgungfür die verurteilte Partei Bundespflicht war. Vgl. WSchl.-A. 20. Die vorbeugen-den Maßregeln gegen etwaige Selbsthilfe sollten seitens des Bundes vor allem inder Sorge für Aufrechterhaltung des Besitzstands bestehen. Vgl. ebd. 19.

21 WSchl.-A. 30. 22 Ebd. 26-28. 61.23 DBA. 12. 2* WSchL-A. 29.

25 WSchI.-A. 31-34. Bundes-Exekutionsordnung vom 3. Aug. 1820.

26 WSchl.-A. 32.