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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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992
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992 Das neunzehnte Jahrhundert.

Bundesstaats feindlich besetzt wurden, lag an sich kein Anlaß zu einemBundeskrieg vor 18 .

Die Kriegsverfassung des Bundes beruhte hauptsächlich auf den Bundes-beschlüssen vom 9. und 21. April 1821, 11. Juni 1822 und 4. Jan. 1855.Das Bundesheer bestand aus sieben von Österreich (3), Preußen (3) undBaiern (1) gestellten ungemischten und drei gemischten Armeekorps nebsteiner Reserve-Infanteriedivision aus den nach Maßgabe der Bundesmatrikelgestellten Kontingenten der übrigen Bundesstaaten. Das Bundesheer alssolches trat erst im Fall des Bundeskrieges zusammen, doch war auch imFrieden eine gewisse Präsenzstärke vorgeschrieben, über deren Aufrecht-erhaltung der Bund zu wachen hatte. Bei den gemischten Armeekorps undder Reserve-Infanteriedivision konnten Bundesinspektionen abgehaltenwerden. Die Heerverfassung der einzelnen Bundesstaaten beruhte jetzt all-gemein auf der Aushebung mit Zulassung der Stellvertretung; die gebildetenKlassen unterlagen der Aushebung nur für den Kriegsfall. Die allgemeineWehrpflicht bestand nur in Preußen (S. 987). Das Bundesheer trat zusammen,sobald der Bundestag die Mobilmachung beschlossen hatte. Die Bundes-versammlung hatte sodann den Oberfeldherrn und den Generalleutnant desBundes zu wählen und in Pflicht zu nehmen. Die übrigen Befehlshaber-stellen wurden von den Kontingentherren besetzt. Aus den matrikular-mäßigen Beiträgen der Bundesstaaten wurde eine Bundeskriegskasse ge-bildet. Die beste Seite der Bundeskriegsverfassung war das Festungswesen.Die Bundesfestungen Mainz, Luxemburg und Landau, zu denen später nochUlm und Rastatt kamen, standen, unbeschadet ihrer sonstigen staatlichenBeziehungen, in militärischen Angelegenheiten ausschließlich unter derBundesversammlung. Die Besatzungs- und Kommandanturverhältnisscwaren durch Bundesbeschlüsse geregelt. Die Festungswerke waren Eigentumdes Bundes. Als technischer Beirat in Heeresangelegenheiten stand demBunde eine Bundesmilitärkommission zur Seite.

Selbsthilfe und Krieg von Bundesstaaten untereinander waren verboten.Nachdem die Einsetzung eines Bundesgerichts am Widerspruch der Mittel-staaten gescheitert war, begnügte man sich für die Streitigkeiten zwischeneinzelnen Bundesstaaten mit der Anordnung eines bundesgesetzlich ge-regelten Austragsverfahrens 19 . Die einzelnen Regierungen wurden ver-pflichtet, ihre gegenseitigen Streitigkeiten bei der Bundesversammlung an-zubringen, die zunächst durch einen Ausschuß die gütliche Vermittlungversuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuchs aber den obersten Ge-richtshof eines von den Parteien zu wählenden unbeteiligten Bundesstaats

18 Vgl. ebd. 37. 43. 46. 47. Vorläufige Verteidigungsmaßregeln und bewaffneteNeutralität konnten allen -ausländischen Verwicklungen gegenüber vom engerenRat beschlossen werden. Vgl. WSchl.-A. 38. 45.

18 Vgl. DBA. 11. WSchl.-Ä. 1824. Austrägalordnung vom 16. Juni 1817und 3. Aug. 1820. v. Leonhardt Austrägalveriahren des Deutsch. Bundes 1838bis 1845. Zöpfl, Arch. f. zivil. Praxis 27, 388ff. Solbrig Der Gedanke e. ein-heitlichen deutschen Gerichtsbarkeit im 10. Jh., Brcsl. Dias. 1910.